Der Gläubiger beantragte den
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem mit dem er
Arbeitseinkommen des Schuldners unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach
§ 850f Abs. 2 ZPO beantragte. Zum Nachweis einer Forderung aus einer
vorsätzlich vom Schuldner begangenen unerlaubten Handlung legte der gläubiger
einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren
des Schuldners vor. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, ebenso wie das
Beschwerdegericht die dagegen eingelegte Beschwerde des Gläubigers. Auf die
zugelassene Rechtsbeschwerde erfolgte ein Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung.
Der BGH hielt unter Bezugnahme
auf seine Entscheidung vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17 - fest, dass der Gläubiger durch Vorlage eines
vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung führen kann, um das
Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO nutzen zu können, wenn sich daraus ergibt, dass eine entsprechende
Forderung zur Tabelle festgestellt wurde und diese Feststellung nicht vom
Schuldner bestritten wurde. Dieser Fall lag vor, da sich aus der Insolvenztabelle
die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergab und auch
ergab, dass der Schuldner dies nicht bestritten hatte.
§ 850f Abs. 2 ZPO lautet:
„Wird die Zwangsvollstreckung
wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu
belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - VII ZB 38/19 -