
Unlauter handelt auch, wer den
kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern
sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das
Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Das Landgericht sah keinen
Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG und hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde
führte zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.
Kernfrage war, ob es sich bei der
Produktpräsentation des Antragsgegners um redaktionelle Werbung iSv. § 5a Abs.
6 UWG (so die Auffassung des Antragstellers) oder um private Empfehlungen resp.
Meinungsäußerungen (so die Auffassung des Antragsgegners) handelt.
Das OLG stellte darauf ab, dass
geschäftliches Handeln gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem
Geschäftsabschluss sei, welches mit der Förderung des Warenabsatzes objektiv
zusammenhänge. Hier habe die streitbefangene Präsentation Werbung dargestellt,
die dem Absatz dieser Produkte habe dienen sollen. Dieser Annahme würde nicht
das Auftreten des Antragsgegners auf Instagram als „X“ entgegenstehen, da
dieser nach Auffassung des OLG Entgelte oder sonstige Vorteile (wie Rabatte
oder Zugaben) erhalte. Dafür sprächen die hauptberufliche Befassung mit
Aquarienlandschaften sowie die geschäftliche Beziehung des AG zu Y, wie durch
die Beschreibung des AG bei youtube belegt würde. Zudem würde auch die
Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des Herstellers
ein starkes Indiz gegen die Annahme darstellen, es würde sich nur um eine
private Meinungsäußerung handeln, und für die Annahme des kommerziellen Zwecks
sprechen (KG, Beschluss vom 11.10.2017 – 5 W 221/17, S. 19).
Die weitere Voraussetzung des §
5a Abs. 6 UWG, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung
veranlasst würde, die er ohne diese Produktwerbung ansonsten nicht tätigen
würde, liegt nach Annahme des OLG auch vor. Eine geschäftliche Entscheidung
läge danach nicht nur in dem Aufrufen eines Verkaufsportals (dem Betreten eines
Geschäfts gleichstehend) vor, vielmehr genüge bereits das Öffnen einer
Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit dem Produkt
auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/127 -). Da
vorliegend der Leser des AG auf den Instagram-Account des Herstellers geleitet
würde und sich dort mit dem Produkt näher zu befassen, läge in dem Klick die
geschäftliche Entscheidung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2019 - 6 W 35/19 -