Klägerin nahm den beklagten
Krankenhausträger auf materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Entfernung der Gebärmutter in Anspruch. Sie machte u.a.
geltend, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die maßgeblichen Leitlinien
unterlassen habe, eine Antibiotikaprophylaxe vorzunehmen, bei einer
Wiederaufnahme sie sie nur unzureichend untersucht worden sei und dass es im
Krankenhauszimmer Hygienemängel gegeben habe. Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der
Entscheidung des OLG und Zurückverweisung. Begründet wurde dies vom BGH damit,
dass es das OLG versäumt habe, die unterlassene Antibiotikaprophylaxe auch
unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu betrachten und in
Bezug auf die behaupteten Hygienemängel die sekundäre Beweislast der Beklagten
(Krankenhausträger) nicht beachtet habe.
Im Hinblick auf die Hygienemängel
habe das OLG die Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten überspannt. An
die Substantiierungspflicht des Patienten seien im Arzthaftungsprozess nur
maßvolle Abforderungen zu stellen, da von ihm keine genaue Kenntnis der
medizinischen Vorgänge erwartet werden dürfe, weshalb der Patient seinen
Vortrag dahingehend beschränken dürfe, dass die Vermutung eines fehlerhaften
Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestatte.
Diese eingeschränkte primäre Darlegungslast des Patienten ginge einher mit
einer gesteigerten Verpflichtung des Gerichts
zur Sachverhaltsaufklärung (§ 139 ZPO) von Amts wegen bis hin zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens (§1 44 Abs. 1 S. 1 ZPO), soweit der Patient
darauf angewiesen sei, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet
würde. Die Darlegungslast des Patienten könne auch nach allgemeinen zivilprozessualen
Grundsätzen eingeschränkt sein, soweit der Patient außerhalb des von ihm
vorzutragenden Geschehensablaufs stünde und ihm weitergehende Angaben nicht
möglich seien, demgegenüber aber der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen
kennt bzw. unschwer in Erfahrung bringen könne; in diesem Fall habe die
Behandlungsseite im Rahmen der sekundären Darlegungslast auf die Behauptungen
des Patienten substantiiert zu erwidern.
Genüge mithin die primäre
Darlegung des Patienten den maßvollen Anforderungen um die Vermutung eines
fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite zu gestatten, es ihm auch
unmöglich und unzumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären, sei die
sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst. Dies würde bei der
Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein, da sich sowohl die
Existenz möglicher Infektionsquellen (etwa in Gestalt weiterer Patienten oder
verunreinigter Instrumente als auch Maßnahmen zur Einhaltung von
Hygienebestimmungen und Infektionsprävention sich in der Regel der Kenntnis des
Patienten entziehen würden, demgegenüber die Behandlerseite über die
erforderlichen Informationen verfüge. Es sei auch nicht erforderlich, dass der
Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt; dies sie
ausreichend (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15 -), aber nicht Voraussetzung.
Auch mit diesem Beschluss vom 16.08.2016 habe nicht ausgesagt werden sollen,
dass der Patient weitergehenden Vortrag halten müsse, als dass er die Vermutung
eines Hygienefehlers der
Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestatte.
Diesen Anforderungen habe die
Klägerin entsprochen, da sie geltend gemacht habe sie habe sich die bakterielle
Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände in ihrem
Krankenzimmer zugezogen. Im Hinblick darauf hätte es hier der Beklagtenseite
oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Klägerin vorzutragen, so
beispielhaft durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen, einschlägiger
Hausordnung und Bestimmungen des Hygieneplans.
Auf von der Beklagten
bestrittene, von der Klägerin wahrgenommene und benannte Umstände (desolates
hygienisches Verhalten der im selben Zimmer untergebrachten Mitpatientin u.a.)
käme es daher nicht an.
BGH, Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17 -