
In beiden Fällen wurde von den
Händlern vorgetragen, sie hätte die Angaben nicht eingestellt. Dies ist aber
nach Auffassung des BGH (wie auch der Instanzgerichte) nicht entscheidend. Auch
wenn der Betreiber der Internetplattform dies eigenmächtig vornimmt und nur
dieser Änderungen vornehmen kann, mache sich letztlich der Händler derartige
produktbezogene Angaben zu eigen und ihn treffe als Nutzer des Portals die
Pflicht, seine dort angezeigten Angebote auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Ausdrücklich führt der BGH aus, dass die Zurechnung der Gefahr, für falsche
Angaben Dritter zu haften, bei dieser Konstellation keine völlig unerwartete
Rechtsfolge darstelle da sie gleichzeitig die Kehrseite der von dem Händler in
Anspruch genommenen Vorteile der internetbasierten, allgemein zugänglichen und
eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt.
BGH, Urteile vom 03.03.2016 – I ZR 140/14 – und I ZR 110/15 -