Die Beklagte zu 1. (eine
Wohnungseigentümergemeinschaft, nachfolgend WEG) hatte eine Gebäudeversicherung
gegen die Risiken Feuer, Sturm und Leitungswasser abgeschlossen. Der Kläger wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung
durch Zuschlagsbeschluss am 17.06.2013 Mitglied derselben. Voreigentümer des
durch Zuschlagsbeschluss auf den Kläger übergegangenen Sondereigentums war zunächst
die A & F KG, die nach einem Brand in ihrem Teileigentum (26.0ß6.2002)
dieses an die W KG (Eigentumsübergang im Grundbuch am 05.08.2002) ohne
Abtretung der Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer veräußerte. In der Folge
erfolgte die Zwangsversteigerung des im Eigentum der W KG befindlichen
Sondereigentums. Zum Zeitpunkt des Zuschlags hatte der Gebäudeversicherer noch
nicht den Brandschaden reguliert. Dies erfolgte erst am 16.08.2013 durch Zahlung
der Schäden an die Beklagte zu 1. Von dieser und der mitverklagten Verwalterin
verlangte der Kläger die Auszahlung des vom Versicherer gezahlten Betrages an
sich. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Es handele es sich bei der von
der WEG für das ganze Gebäude abgeschlossenen Gebäudeversicherung um eine
Versicherung um eine Versicherung auf fremde Rechnung, weshalb, so der
BGH, die WEG verpflichtet sei eine
hieraus erhaltene Versicherungsleistung an denjenigen auszuzahlen sei, dessen
Sonder- oder Teileigentum betroffen sei und dem danach die Leistung zustehe. Nach
§ 95 Abs. 1 VVG würde der Leistungsanspruch, der vor dem Eigentumsübergang
entstanden sei, nicht auf den Erwerber übergehen (BGH, Urteil vom 16.09.2016 -
V ZR 29/16 -). Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung käme
es nicht an.
Etwas anderes würde sich hier
auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger das Eigentum durch Zuschlag
in der Zwangsversteigerung erwarb. Zwar könne ein solcher Anspruch im Rahmen
der Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergehen (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1 20
Abs. 2 ZVG). Durch den Zuschlag erwerbe der Ersteher mit dem Grundstück zugleich
die Gegenstände, auf welche sich die Zwangsversteigerung erstreckt habe (§ 90
Abs. 2 ZVG). Dies seien alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam
seien (§ 55 Abs. 1 ZVG). Abgesehen von
den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 21 ZVG erstrecke sich die
Beschlagnahme nach § 20 Abs. 2 ZVG auf die Gegenstände, auf die sich bei einem
Grundstück eine Hypothek erstrecke. Dies sei nach § 1127 Abs. 1 BGB bei einer
Forderung gegen einen Versicherer dann der Fall, wenn die der Hypothek
unterliegenden Gegenstände für den Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks
versichert worden wären, weshalb grundsätzlich (mit Ausnahme eines Vorgehens
nach § 65 ZVG) auch der Anspruch gegen den Gebäudeversicherer der Beschlagnahme
unterläge. Deshalb würde in Ermangelung anderweitiger Regelungen in den
Versicherungsbedingungen auch die Forderung gegen den Versicherer auf den Ersteher
übergehen. Der Ersteher erhalte das Geld für die Beseitigung der Schäden, die
Mitversteigerung der Versicherungsleistung erhöhe den Erlös für den
Grundpfandgläubiger.
Allerdings sei Voraussetzung,
dass sich das Grundpfandrecht noch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Beschlagnahme auf die Versicherungsforderung
erstreckt (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 ZVG). Das setze voraus, dass die
Versicherungsforderung in den Haftungsverband der Hypothek fällt, was bedeutet,
dass der versicherte Gegenstand bei Eintritt des Schadens zum Haftungsverband
gehört habe und Begünstigter der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks
gewesen wäre. Das wäre nicht der der Fall, wenn das Grundstück ohne die
Forderung veräußert würde. Während bei einer anderen als Gebäudeversicherung
der Eigentümer bis zur Beschlagnahme verfügungsbefugt bleibe, sei er bei einer
Gebäudeversicherung auch vor einer Beschlagnahme gehindert, zum Nachteil des
Hypothekengläubigers darüber zu verfügen (§ 1128 Abs. 3 BGB). Allerdings sei
der Eigentümer nicht gehindert, das Grundstück bei bestehenbleibender Hypothek
an einen Dritten ohne Übertragung der Forderung gegen den Versicherer zu
veräußern. Das führe dazu, dass die Forderung entsprechend § 1124 Abs. 3 BGB
aus dem Haftungsverbund des Grundpfandgläubigers fällt, unter Fortbestand der
durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers. Ohne die
Auflösung des Haftungsverbundes würde
der Eigentümer, der sein Grundstück unter Fortbestand der eingetragenen Grundpfandrechte
veräußern will, bei verbliebener
Inhaberschaft die Gefahr eingehen, diese
Forderung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in das nunmehr fremde Grundstück
zu verlieren.
Es gäbe keinen sachlichen Grund,
dass die Forderung aus einer Gebäudeversicherung dauerhaft mit dem
Grundpfandrecht verbunden bliebe. Die Trennung des Haftungsverbundes schmälere
nicht des Schutz des Hypothekengläubigers gem. § 1128 BGB, der auch auf eine
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG nicht angewiesen sei, da die Forderung
aus der Versicherung ohnehin als an ihn verpfändet gilt. §§ 1127 und 1128 BGB würden nicht die
Interessen des Erstehers schützen.
Daraus folge, dass im Rahmen der
Zwangsversteigerung eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer nicht von der
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst wurde. Die A & F KG habe
ihre Versicherungsforderung bei Übertragung des Eigentums an die W KG nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an diese abgetreten.
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 132/18 -