Das Verfahren vor dem BGH zeigte
anschaulich die Möglichkeiten auf, Vermögenswerte im Todesfall auch außerhalb
eines Testaments auf Dritte zu übertragen, ohne dass der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte
notwendig Ansprüche geltend machen kann.
Ausgangspunkt ist die Überlegung,
dass eine gesellschaftsrechtliche Regelung, nach der eine Gesellschaft beim Tod
eines Gesellschafters unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt
wird und Abfindungsansprüche (der Erben / Pflichtteilsberechtigten) ausgeschlossen
werden, ohne dass dies eine ergänzungsbedürftige Schenkung iSv. § 2325 BGB (Regelung
zum Pflichtteilsergänzungsanspruch) darstelle. Diesbezüglich bedarf es jeweils
einer Einzelfallprüfung.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
nach § 2325 BGB setze eine Schenkung des Erblassers nach § 516 BGB voraus, was mithin
bedeute, so der BGH, dass der Empfänger aus dem Vermögen des Gebers unentgeltlich
bereichert würde. Unentgeltlichkeit läge bei fehlender Abhängigkeit von einer
Gegenleistung, gleich in welcher Art, vor.
Bei der Zuwachsung der
Gesellschaftsanteile auf den oder die verbliebenen Gesellschafter käme es daher
darauf an, ob eine Gegenleistung vorliege oder nicht. Läge sie nicht vor, sei
Unentgeltlichkeit gegeben und würde der Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte
Ansprüche geltend machen können. Ein allseitiger Abfindungsausschluss für den
Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sei nicht als Schenkung zu werten. Es
sei nicht davon auszugehen, dass die gesellschaftsvertragliche
Nachfolgevereinbarung (auch wenn sie Abfindungsansprüche der Erben ausschließe)
den Sinn habe, dem Nachfolger etwas zuzuwenden, sondern dazu diene, das
Gesellschaftsunternehmen nach dem Tod des Gesellschafters zu erhalten. Bei dem
Abfindungsausschluss handele es sich auch um ein aleatorisches (also zufallsabhängiges)
Geschäft, da jeder Gesellschafter dem anderen das gleiche zuwende und jeder das
Risiko in Kauf nähme, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem anderen
Gesellschafter zufällt.
Im konkreten Fall wurde aber
diese gesellschaftsrechtliche Zuwachsung negiert und eine Unentgeltlichkeit
angenommen. Auch wenn, wie der BGH ausführte, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
nicht die Anzahl der Gesellschafter (2) also solche dies begründen würde, könne
dies aber sehr wohl bedeuten, dass für Fortführung des Unternehmens nicht im
Vordergrund stünde. Vorliegend (die Gesellschaften in Form Gesellschaften
bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB) hielten eine Wohnung zur Eigennutzung durch
die Gesellschafter, eine Wohnung zur verbilligten Vermietung an einen
Angehörigen der Gesellschafter.
Auch habe vorliegend das Berufungsgericht
zutreffend ein aleatorisches Geschäft verneint. Es sei rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko
einging, sondern die abfindungsfreie Übertragung gerade seiner Zielsetzung
entsprochen habe. Zwar sei für die Annahme einer Schenkung nicht Voraussetzung,
dass der Gesellschaftsvertrag auch oder alleine zu dem Zweck geschlossen wurde,
Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu mindern, würde dies allerdings im
besonderen Maße für den Schenkungswillen der beteiligten sprechen. Debei sei
auch zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter Eheleute gewesen seien (Kläger
im verfahren ist der Sohn aus 1. Ehe des verstorbenen Ehemanns). Auch wenn der
Erblasser erst nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zugunsten seiner Frau
testiert habe und er nicht an das Testament gebunden war, läge darin gleichwohl
die Willensrichtung, der Beklagten (Ehefrau) Vermögen unter Ausschluss des
Klägers zuzuwenden. Und sollte tatsächlich der Erblasser vor seiner Frau
versterben, würde dies nichts schaden, da er dann alles hätte und selbst insgesamt
neu testieren pp. könne.
Soll mithin mittels einer
gesellschaftsvertraglichen Regelung ein Erbe ausgeschlossen werden, erfordert
dies eine gründliche Überlegung zum Grund und sinnvollerweise dessen Dokumentation.
Der Anschein (zwei-Personen-Gesellschaft zwischen Eheleuten) kann den Regelungszweck
im Sinne der Aufrechterhaltung einer Gesellschaft entgegenstehen und damit
nicht anerkannt werden.
BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19 -