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Freitag, 3. Juli 2020

Umgehung des Erben durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ?


Das Verfahren vor dem BGH zeigte anschaulich die Möglichkeiten auf, Vermögenswerte im Todesfall auch außerhalb eines Testaments auf Dritte zu übertragen, ohne dass der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte notwendig Ansprüche geltend machen kann.

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine gesellschaftsrechtliche Regelung, nach der eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt wird und Abfindungsansprüche (der Erben / Pflichtteilsberechtigten) ausgeschlossen werden, ohne dass dies eine ergänzungsbedürftige Schenkung iSv. § 2325 BGB (Regelung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch) darstelle. Diesbezüglich bedarf es jeweils einer Einzelfallprüfung.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB setze eine Schenkung des Erblassers nach § 516 BGB voraus, was mithin bedeute, so der BGH, dass der Empfänger aus dem Vermögen des Gebers unentgeltlich bereichert würde. Unentgeltlichkeit läge bei fehlender Abhängigkeit von einer Gegenleistung, gleich in welcher Art, vor.

Bei der Zuwachsung der Gesellschaftsanteile auf den oder die verbliebenen Gesellschafter käme es daher darauf an, ob eine Gegenleistung vorliege oder nicht. Läge sie nicht vor, sei Unentgeltlichkeit gegeben und würde der Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte Ansprüche geltend machen können. Ein allseitiger Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sei nicht als Schenkung zu werten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinbarung (auch wenn sie Abfindungsansprüche der Erben ausschließe) den Sinn habe, dem Nachfolger etwas zuzuwenden, sondern dazu diene, das Gesellschaftsunternehmen nach dem Tod des Gesellschafters zu erhalten. Bei dem Abfindungsausschluss handele es sich auch um ein aleatorisches (also zufallsabhängiges) Geschäft, da jeder Gesellschafter dem anderen das gleiche zuwende und jeder das Risiko in Kauf nähme, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem anderen Gesellschafter zufällt.

Im konkreten Fall wurde aber diese gesellschaftsrechtliche Zuwachsung negiert und eine Unentgeltlichkeit angenommen. Auch wenn, wie der BGH ausführte, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht die Anzahl der Gesellschafter (2) also solche dies begründen würde, könne dies aber sehr wohl bedeuten, dass für Fortführung des Unternehmens nicht im Vordergrund stünde. Vorliegend (die Gesellschaften in Form Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB) hielten eine Wohnung zur Eigennutzung durch die Gesellschafter, eine Wohnung zur verbilligten Vermietung an einen Angehörigen der Gesellschafter.

Auch habe vorliegend das Berufungsgericht zutreffend ein aleatorisches Geschäft verneint. Es sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko einging, sondern die abfindungsfreie Übertragung gerade seiner Zielsetzung entsprochen habe. Zwar sei für die Annahme einer Schenkung nicht Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag auch oder alleine zu dem Zweck geschlossen wurde, Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu mindern, würde dies allerdings im besonderen Maße für den Schenkungswillen der beteiligten sprechen. Debei sei auch zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter Eheleute gewesen seien (Kläger im verfahren ist der Sohn aus 1. Ehe des verstorbenen Ehemanns). Auch wenn der Erblasser erst nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zugunsten seiner Frau testiert habe und er nicht an das Testament gebunden war, läge darin gleichwohl die Willensrichtung, der Beklagten (Ehefrau) Vermögen unter Ausschluss des Klägers zuzuwenden. Und sollte tatsächlich der Erblasser vor seiner Frau versterben, würde dies nichts schaden, da er dann alles hätte und selbst insgesamt neu testieren pp. könne.

Soll mithin mittels einer gesellschaftsvertraglichen Regelung ein Erbe ausgeschlossen werden, erfordert dies eine gründliche Überlegung zum Grund und sinnvollerweise dessen Dokumentation. Der Anschein (zwei-Personen-Gesellschaft zwischen Eheleuten) kann den Regelungszweck im Sinne der Aufrechterhaltung einer Gesellschaft entgegenstehen und damit nicht anerkannt werden.

BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19 -