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Der Insolvenzverwalter über das
Vermögen des weiteren Beteiligten verklagte die Beklagte auf Herausgabe von
Maschinen und die Beklagte, ebenfalls eine juristische Person, erhob Widerklage.
Beide Parteien haben sich auf das Zeugnis des weiteren Beteiligten berufen, bei
dem es sich um den geschiedenen Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten
handelt. Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu
Recht, so das Landgericht. Gegen das entsprechende Zwischenurteil des
Landgerichts legte die Beklagte Beschwerde ein, die ebenso erfolglos blieb wie
die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der BGH verweist auf § 383 Abs. 1
Nr. 1 ZPO. Danach hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorschrift gilt entsprechend wenn
Partei wie hier eine juristische Person ist und der Ehegatte gesetzlicher Vertreter (hier:
Geschäftsführer) derselben.
Nicht entscheidend sei, ob der Zeuge
tatsächlich bei einer Aussage in einen Konflikt gerät, wie er hier durch § 383
Abs. 1 Nr. 1 ZPO verhindert werden soll.
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 -