Die GmbH bestand aus zwei Gesellschaftern.
Der Kläger hielt 49% der Gesellschaftsanteile, der Alleingeschäftsführer, 51% der
Gesellschaftsanteile an der Beklagten GmbH. Auf einer Gesellschafterversammlung standen
die Abberufung des Alleingeschäftsführers aus wichtigem Grund, die fristlose
Kündigung seines Anstellungsvertrages und die Bestellung des Klägers zum neuen Geschäftsführer
auf der Tagesordnung. Die Beschlussanträge wurden mit den Stimmen des
Alleingeschäftsführers gegen die Stimmen des Klägers abgewiesen. Der Kläger
erhob Beschlussanfechtungsklage und verband diese mit einer Klage auf positive Beschlussfeststellung.
Die Klage war in allen Instanzen
erfolglos.
Gegen die Beschlussfassung würde
nach Auffassung des BGH nicht sprechen, dass der Alleingeschäftsführer als
Gesellschafter selbst mit abgestimmt habe. Ein Stimmrechtsausschluss würde
weder bei der normalen Abberufung noch bei der normalen Kündigung des
Anstellungsvertrages greifen, da es hier um innere Angelegenheiten der
Gesellschaft ginge, weshalb die Einwirkung
auf seinen persönlichen Rechtskreis unbeachtlich sei. Anders sei dies
allerdings dann, wenn eine Abberufung aus wichtigem Grund erfolge und ein
Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden soll. In diesem Fall würde das
Stimmrechtsverbot greifen können, da niemand zum Richter in eigenen Sachen
berufen sei. Der BGH zeigt auf, dass im Einzelnen in Literatur und
Rechtsprechung streitig sei, wann unter diesen Voraussetzungen ein abstimmungserhebliches
Stimmverbot vorläge. Zu dieser Frage bedürfe es aber keiner Entscheidung. Denn
das Gericht dürfe nicht alleine auf Grund eines schlüssigen Vortrages davon
ausgehen, dass ein wichtiger Grund
vorläge, sondern hat diesen zu prüfen, wenn er im Streit ist. Eine
Anfechtungsklage des Mehrheitsgesellschafters gegen seine Abberufung und die
Kündigung aus wichtigem Grund könnte auch nicht alleine deshalb abgewiesen
werden, wenn er seine Stimmen in der Annahme fehlender Stimmberechtigung nicht berücksichtigt
hätte. In diesem Fall würde der wichtige Grund nicht geklärt und Rechtsschutz verweigert.
Damit aber könne auch in dem vorliegenden Fall nicht alleine wegen einer vermeintlich
unstatthaften Stimmabgabe der Beschluss für nichtig erklärt werden und dem
positiven Beschlussfeststellungsantrag stattgegeben werden, sondern müsse geprüft
werden, ob ein wichtiger Grund vorläge.
Im Verfahren ist derjenige für
das Vorliegen eines die Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrages
rechtfertigenden wichtigen Grundes darlegungs- und beweisbelastet, der sich
darauf beruft (hier also der Kläger). Im Ergebnis verneinte der BGH auf der
Grundlage der Entscheidung des OLG das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 77/16 -