Die Beklagte ist ein Telemediendienst,
die unter anderem eine Partnerschaftsvermittlung über eine Internetseite
betreibt. In ihren Geschäftsbedingungen findet sich u.a. zur Kündigung eines Vertrages die Klausel:
"Die
Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post
an E. GmbH (Adresse
siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Die Klägerin, eine
Verbraucherzentrale, erhob Klage auf Unterlassung der Nutzung der Klausel, da
sie in der Klausel einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB. . Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG Hamburg hob
das Urteil auf und wies die Klage ab. Auf die Revision wurde die
landgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.
Nach
Auffassung des BGH steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG
zu, da die Klausel unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB sei. Unangemessenheit
liege vor, wenn der Verwender bei der Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne
ausreichend auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen. Dies sei hier der Fall,
da die Klausel gerade im Hinblick auf die besondere des Zustandekommens des
Vertrages (via Internet) und der Abwicklung desselben (via Internet) die
Vertragspartner unangemessen benachteilige. Es sei kein sachlicher Grund dafür
ersichtlich, weshalb bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den
Kunden weitergehende Vorkehrungen erforderlich wären als bei dessen Begründung,
bei der elektronisch nur wenige persönliche Datenübermittelt würden. Zwar müsse
die Kündigung eindeutig zuzuordnen sein; hier würde die Möglichkeit der
Bestätigung gegeben sein. Bei Zweifeln an der Authentizität der Kündigungserklärung
bliebe im übrigen die Möglichkeit, gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nachträglich
eine den Erfordernissen des § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen
(also dann doch ein Schriftstück mit persönlicher Unterschrift).
BGH, Urteil vom
14.07.2016 - III ZR 387/15 -