Der Handelsvertreter ist seiner Natur
nach selbständiger Kaufmann. Allerdings
sind die Grenzen zu einer Scheinselbständigkeit häufig verwaschen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um
einen sogenannten Einfirmenvertreter handelt, also einen Handelsvertreter, dem
eine Tätigkeit für andere Unternehmen tätig zu werden, untersagt wird. Damit
nähert sich seine Stellung der des Angestellten an. Dies gilt selbst dann, wenn
seitens des Geschäftsherrn in dem Vertrag formuliert wird, dass der Handelsvertreter
„hauptberuflich“ ausschließlich für ihn tätig werden müsse, da dies zwar eine „nebenberufliche“
Tätigkeit für Dritte (die nicht mit dem Geschäftsherrn konkurrieren)
ermöglicht, aber doch den Handelsvertreter wie einen Angestellten zwingen,
seine Arbeitskraft vollumfänglich de Geschäftsherrn zu widmen.
Vor diesem Hintergrund hat der
BGH mit seinem Beschluss vom 16.10.2014 – VII ZB 16/14 - auf die Rechtsbeschwerde entgegen der
Vorinstanz in einem Vorabverfahren gem. § 17a GVG die Zuständigkeit des von der
Klägerin (Geschäftsherrn) beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der
allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit negiert und die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte angenommen. Dabei ist
Grundlage § 92a Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB. Da es auf die Vertragswirklichkeit
ankäme, so der BGH, ist hier nicht mehr von der Selbständigkeit auszugehen,
sondern bei notwendig typisierender Betrachtung von einer Abhängigkeit zu
Unternehmen (Geschäftsherrn).
BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZB 16/14 -