Im Rahmen einer
Schadensregulierung ging der beklagte Wohngebäudeversicherer u.a. im
Zusammenhang mit dem Brand im September 2010 des versicherten Gebäudes der
Frage einer Eigenbrandstiftung nach. Der klagende Versicherungsnehmer hatte im
Juli 2008 das Haus auf sich übertragen lassen, nachdem sein Sohn Kay, der dies
2001 erworben hatte und dort mit seiner damaligen Lebensgefährtin wohnte, sich
von dieser trennte; der Kläger hat sodann das Haus an seine beiden Söhne vermietet. Die Beklagte hatte
den Kläger u.a. zu dessen Söhnen befragt und dazu, ob er Kenntnis von
Sachverhalten habe, die den Verdacht nahelegen könnten dass diese den Brand
gelegt hätten und ferner, ob sie finanzielle, berufliche oder persönliche
Schwierigkeiten hätten. Der Kläger gab an, keine Kenntnis über irgendwelche
finanziellen Schwierigkeiten seiner Söhne zu haben. Tatsächlich hatte aber der
eine Sohn im März 2008 die eidesstattliche Versicherung ab und wurde im April
2009 wegen Computerbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Beklagte lehnte wegen arglistiger
Verletzung von Obliegenheiten durch ihren Versicherungsnehmer den
Versicherungsschutz ab.
Das Landgericht hatte die Klage
abgewiesen; das Oberlandesgericht hatte auf die Berufung hin der Klage
stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte wurde das Urteil
vom BGH im Beschlussweg aufgehoben und der Rechtsstreit an das OLG
zurückverwiesen.
Bei der im Rahmen der Regulierungsermittlung
durch den beklagten Versicherer gestellten Frage nach möglichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Söhne handele es sich um eine zur
Feststellung des Versicherungsfalls erforderliche und daher zulässige Frage.
Der Versicherungsnehmer sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
zur unverzüglichen Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich
ist, und habe jede Untersuchung zu Ursache und Höhe zu gestatten. Diese
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers sei weit
gefasst. Das schließe auch die Feststellung solcher
Umstände mit ein, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B.
nach § 81 VVG) ergeben könnte. Von daher habe der Versicherungsnehmers auf
Verlangen auch insoweit Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, als sie eventuell
seinen eigenen Interessen entgegenstehen.
Der BGH verwies den Rechtsstreit
an das OLG zurück, da dieses unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einem
Beweisangebot der Beklagten nicht
nachgegangen war, aus dem sich inzident ergeben sollte, dass der Kläger sehr
wohl Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Sohnes Kay und dem
Computerbetrug hatte, da er mit der geschädigten des Computerbetrugs gesprochen
haben soll, die von der Beklagten als Zeugin diesbezüglich benannt war.
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – IV ZR 152/14 -