Es scheint, als würde es mit der
Flut von Entscheidungen zur Frage der Schönheitsrenovierung durch den Mieter
nicht enden wollen. Nun hat das LG
Berlin auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR185/14 – zur Frage der Beweislast Stellung genommen.
Bild: pixabay |
Mit seinem Urteil vom 18.03.2015
hatte der BGH entschieden, die Übertragung von Schönheitsrenovierungsarbeiten
auf den Mieter qua (im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässiger) AGB-Klauseln
wäre jedenfalls dann nichtig, wenn dem Mieter nicht bei Beginn ein vollständig
renoviertes Objekt übergeben worden sei sollte. Im Anschluss daran musste sich
nun das LG Berlin mit der Frage auseinandersetzen, wer der Zustand zu Beginn
des Mietverhältnisses darlegen und beweisen muss. Die Schwierigkeit bestand in
dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall darin, dass die Eltern der Beklagten
ehedem die Wohnung vor über 50 Jahren angemietet hatten. Während die Beklagten
behaupteten, die Wohnung wäre unrenoviert überlassen worden, bestritt dies die
vermietende Klägerin.
Das LG Berlin vertrat die
Ansicht, dass der Mieter den Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses nachweisen
müsse, da er sich auf die für ihn in Ansehung der Entscheidung des BGH günstige
Folge der unterbliebenen Renovierung bei Mietbeginn bezieht. Es bestätigte den
Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unterlassener Endrenovierung.
LG Berlin, Urteil vom 18.08.2015 – 63 S 114/14 –