Vorliegend hatte der Schuldner
den Antrag auf Aufschiebung des Verkündungstermins für den Zuschlagsbeschluss mit der Begründung gestellt,
er habe bzw. wolle beim Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO
(einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwansgvollstreckung)
stellen. Dies genügt nach Auffassung des BGH nicht.
Der BGH weist darauf hin, dass in
der Regel der Beschluss über den Zuschlag im Versteigerungstermin erfolgen soll, da alle
beteiligten einen Anspruch auf rasche Klärung der Rechtslage haben. Dies gilt
insbesondere auch für die Bietenden, die bis zur Verkündung an ihre Gebote
gebunden bleiben. So sei es auch
ermessensfehlerhaft, wenn von einer sofortigen Verkündung abgesehen werde, da
der betreibende Gläubiger dies beantragt, um mit dem Meistbietenden noch einen
möglichen Zuschlag auf die gebotene Summe zu vereinbaren (mit der Möglichkeit,
vor dem Zuschlag das aktuelle Verfahren durch Rücknahme zu beenden und so einen
Zuschlag zu verhindern). Angemessen wäre eine Vertagung, wenn damit einer möglichen
Verschleuderung des durch Ermöglichung einer Vollstreckungsschutzklage gem. §
765a ZPO entgegengewirkt wird.
Wenn aber der Schuldner einen
Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO erst kurz vor oder im Termin ankündigt,
rechtfertigt dies nicht die Vertagung der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.
Es liegt in diesem Fall kein notwendiger zwingender Grund vor, weshalb das
Ermessen des Rechtspflegers bei seiner Entscheidung gebunden ist und er abzulehnen
hat.
BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 141/15 -