Der verwitwete Erblasser war
kinderlos. Rechte an dem Erbe wurden von der Tochter seiner verstorbenen
Ehefrau (Beteiligte zu 4) und seinen Halbgeschwistern (Beteiligte zu 1 bis 3) geltend
gemacht; die Eltern des Erblassers waren vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 –
3 hatten unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge einen Erbschein beantragt,
dem die Beteiligte zu 4 zunächst nicht entgegen getreten war. Am 15.06.2016
erließ das Nachlassgericht den Erbschein. Am 08.08 und am 16.08.2016 beantragte
die Beteiligte zu 4 die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin und die
Einziehung des Erbscheins vom 15.06.2016. Dabei berief sie sich darauf, dass
der Erblasser am 13.02.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet habe,
mit welchem sie als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Dieses habe er in einer
Küchenschublade abgelegt. Dort habe sie, die Beteiligte zu 4, zwar im Mai 2016,
nach dem Ableben des Erblassers, den entsprechenden, allerdings leeren Umschlag
gefunden. Zum Beweis der Umstände der Testamentserrichtung berief sie sich auf
das Zeugnis von zwei Freundinnen sowie ihres Lebensgefährten, die bei der
Errichtung des Testaments anwesend gewesen sein sollen. Von den Beteiligten zu
1 bis 3 wurde Verwunderung geäußert, dass die Beteiligte zu 4 zunächst nichts
gegen ihren Erbscheinantrag eingewandt hätten und im Übrigen Beweis dafür
angeboten, dass der Erblasser ein distanziertes Verhältnis zur Beteiligten zu 4
gehabt habe.
Das Amtsgericht hörte die von den
Beteiligten benannten Zeugen an und zog mit Beschluss vom 14.02.2018 den
Erbschein vom 15.06.2016 ein; ferner stellte es mit Beschluss vom gleichen Tag fest,
dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligte zu 4
vorlägen. Gegen diese Beschlüsse richtete sich die Beschwerde der Beteiligten
zu 1 bis 3. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die
Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vor. Die Beschwerden wurden vom OLG
zurückgewiesen.
Zutreffend sei das Amtsgericht
davon ausgegangen, dass der Erblasser wirksam ein privatschriftliches Testament
aufgesetzt habe und darin die Beteiligte zu 4 als Alleinerbin eingesetzt habe.
Ein solches Testament sei nicht alleine wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.
Vielmehr könnten Form du Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt
werden (Palandt, 77. Aufl. 2018, § 2255 Rn. 9). Die Unauffindbarkeit des
Testaments begründe auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser
vernichtet worden sei und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei
(OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2018 – 2 Wx 115/18 -; OLG Schleswig, Beschluss
vom 12.08.2013 – 3 Wx 27/13). Soweit sich die Beteiligten zu 1 – 3 darauf beriefen,
dass die Beteiligte zu 4 nichts bereits in deren Erbscheinantragsverfahren
Einwendungen erhoben habe, sei das Amtsgericht zutreffend den Ausführungen der
Beteiligten zu 4 gefolgt, sie habe als juristischer Laie nicht davon ausgegangen,
dass auch ein nicht auffindbares Testament rechtlich von Bedeutung sein könne;
ihr sei dies erst anlässlich einer juristischen Beratung bekannt geworden.
Ein Widerruf des Testaments sei
vom Amtsgericht zutreffend negiert worden. Die fehlende Auffindbarkeit lasse
dazu (und zu einer möglichen Vernichtung) keinen Rückschluss zu. Indizien, die
für eine Willensänderung des Erblassers sprechen könnten, seien von den
Beteiligten zu 1 bis 3 nicht vorgetragen worden. Insbesondere würde auch die
Aussage der Eheleute H., denen gegenüber der Erblasser noch eine Woche vor
seinem Tod von dem Testament berichtet habe, dagegen sprechen. Auch wäre nicht
nachvollziehbar, dass der Erblasser das Testament zwar vernichte, den Umschlag
aber in der Schublade belasse.
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18 -