
Das Amtsgericht hörte die von den
Beteiligten benannten Zeugen an und zog mit Beschluss vom 14.02.2018 den
Erbschein vom 15.06.2016 ein; ferner stellte es mit Beschluss vom gleichen Tag fest,
dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligte zu 4
vorlägen. Gegen diese Beschlüsse richtete sich die Beschwerde der Beteiligten
zu 1 bis 3. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die
Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vor. Die Beschwerden wurden vom OLG
zurückgewiesen.
Zutreffend sei das Amtsgericht
davon ausgegangen, dass der Erblasser wirksam ein privatschriftliches Testament
aufgesetzt habe und darin die Beteiligte zu 4 als Alleinerbin eingesetzt habe.
Ein solches Testament sei nicht alleine wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.
Vielmehr könnten Form du Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt
werden (Palandt, 77. Aufl. 2018, § 2255 Rn. 9). Die Unauffindbarkeit des
Testaments begründe auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser
vernichtet worden sei und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei
(OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2018 – 2 Wx 115/18 -; OLG Schleswig, Beschluss
vom 12.08.2013 – 3 Wx 27/13). Soweit sich die Beteiligten zu 1 – 3 darauf beriefen,
dass die Beteiligte zu 4 nichts bereits in deren Erbscheinantragsverfahren
Einwendungen erhoben habe, sei das Amtsgericht zutreffend den Ausführungen der
Beteiligten zu 4 gefolgt, sie habe als juristischer Laie nicht davon ausgegangen,
dass auch ein nicht auffindbares Testament rechtlich von Bedeutung sein könne;
ihr sei dies erst anlässlich einer juristischen Beratung bekannt geworden.
Ein Widerruf des Testaments sei
vom Amtsgericht zutreffend negiert worden. Die fehlende Auffindbarkeit lasse
dazu (und zu einer möglichen Vernichtung) keinen Rückschluss zu. Indizien, die
für eine Willensänderung des Erblassers sprechen könnten, seien von den
Beteiligten zu 1 bis 3 nicht vorgetragen worden. Insbesondere würde auch die
Aussage der Eheleute H., denen gegenüber der Erblasser noch eine Woche vor
seinem Tod von dem Testament berichtet habe, dagegen sprechen. Auch wäre nicht
nachvollziehbar, dass der Erblasser das Testament zwar vernichte, den Umschlag
aber in der Schublade belasse.
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 Wx 261/18 -