Der Beklagte wurde von der
Klägerin, einem Inkassounternehmen, auf Zahlung von Sachverständigenkosten in
Anspruch genommen. Dem lag ein vom Beklagten verursachter Verkehrsunfall
zugrunde, für den er zu 100% eintrittspflichtig war. Nach dem Verkehrsunfall beauftragte
der Geschädigte einen Sachverständigen, der von dem Geschädigten ein Formular
für den Gutachtenauftrag unterschreiben ließ, in dem eine Klausel „Abtretung
und Zahlungsanweisung“ enthalten war. Danach trat der Geschädigte seinen
Anspruch auf Sachverständigenkosten gegen den Schädiger (Beklagten) an den Sachverständigen ab, der sich vorbehielt, den
Anspruch bei erfolgloser (vorgerichtlicher) Geltendmachung gegen den Schädiger
bzw. dessen Versicherer vom Beklagten gegen Verzicht auf die Rechte aus der
Abtretung zu fordern und ferner vorbehielt, seinerseits den Anspruch zur
Weiterverfolgung an eine Verrechnungsstelle abzutreten.
Das Amtsgericht hatte der Klage
stattgegeben. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils und
Klageabweisung. Die zugelassene Revision der Klägerin wurde vom BGH
zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts
sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Dem folgte der BGH. Die Klausel zur „Abtretung
und Zahlungsanweisung“ sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. An seinen dem
eventuell entgegenstehenden Entscheidungen vom 17.10.2017 - VI ZR 527/16 - und 24.10.2017
- VI ZR 504/16 - sowie - VI ZR 514/16 - würde der Senat nicht festhalten.
Der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen (AGB) sei verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner
Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er müsse mithin
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen möglichst klar und
durchschaubar darstellen und es dürften keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen. Abzustellen
sei dabei auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise
zu erwartenden Durchschnittskunden. Diesen Anforderungen entspräche die Klausel
nicht. So sei bereits nicht klar, welche Rechte dem Unfallgeschädigten
gegenüber dem Sachverständigen nach der „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“
erfolgten (Erst-) Abtretung an den Sachverständigen zustehen sollen, wenn
dieser seinen Honoraranspruch gegen ihn geltend macht. Zwar sei vorgesehen, dass in diesem Fall der
Sachverständige dann auf die Rechte aus der Abtretung gegen den Anspruchsgegner
(Zug um Zug gegen Erfüllung) verzichte. Dies sei aber bereits unklar, da dies
nicht klar eine Rückabtretung beinhalte und das auch nach dem Klauselwerk nicht
von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten so verstanden werden müsse. Zumal hier der Sachverständige ersichtlich
auch eine Weiterabtretung vornehmen wolle, also die abgetretene Forderung gar
nicht bei ihm verbliebe.
BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 -