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Freitag, 11. August 2017

Verkehrssicherungspflicht: Zur Haftung des Aufstellers bei Sturz über ein mobiles Halteverbotsschild

Die HSB GmbH, die Sanierungsarbeiten in einem Haus durchführte, beantragte bei der Stadt die Genehmigung zur Aufstellung eines Halteverbotsschildes vor dem Anwesen, die auch bis zum 14.11.2014 erteilt wurde mit den Auflagen, die Beschilderung „jeweils nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen“ und die Beschilderungsarbeiten von der beklagten durchführen zu lassen. Bis zum 26.11.2014 wurden die Schilder nicht entfernt und der Kläger stürzte gegen 22.00 Uhr über den Plastiksockel des einen Schildes, wobei er sich vier Rippen brach. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld, welches ihm vom Landgericht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu 50% zugesprochen wurde. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen.

Zunächst musste sich das OLG mit dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation der beklagten auseinandersetzen, die geltend machte, es käme hier allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG in Betracht, da es sich bei dem Aufstellen der Schilder um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt habe. Dies verneint das OLG. Die Straßenverkehrsbehörde würde in den Fällen, in denen die Beschilderung für den Fall eines Umzugs oder einer privaten Baumaßnahme beantragt würde, regelmäßig die Aufstellung nicht als zwingend anordnen, sondern nur nach der weiteren Entscheidungsfreiheit des Antragsstellers diesem genehmigen. Damit würde es sich nicht um eine behördliche Anordnung handeln, die dem hoheitlichen Handeln (und damit dem Bereich des § 939 BGB) zuzuordnen wäre. Sie diente vorliegend nach Auffassung des OLG der erleichterten  Park- und Haltemöglichkeit der an der Sanierungsmaßnahme beteiligten Handwerker. Damit wäre die Beklagte nicht als Beamter in haftungsrechtlicher Hinsicht (§ 839 BGB) anzusehen.

Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte die mobilen Verkehrsschilder unverzüglich nach Ablauf der Genehmigungsdauer entfernen müssen. Von diesen mobilen Verkehrsschildern würde ein erhöhtes Gefahrenpotential ausgehen. Sie seien gegen Wind anfällig und würden Vandalismus herausfordern. Ihr Sockel könne sich  - wie hier -  als Stolperfalle erweisen. Diese erhöhten Gefahren seien nur hinzunehmen, solange die Aufstellung des Schildes verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt sei. Nach Ablauf dieser Zeit sei es ein zu beseitigendes Hindernis. Auch wenn die Auflage der Entfernung vorrangig dem Zweck diene, ein Anwohnerparken zu ermöglichen, habe sie auch den Zweck, die von der Beschilderung ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Daher münde die Genehmigungsdauer in eine zu beachtende Verkehrssicherungspflicht, gegen die die Beklagte wegen Unterlassens der ihr obliegenden Entfernung schuldhaft verstoßen habe. Selbst bei großzügiger Interpretation der Unverzüglichkeit sei diese hier nach mehr als zehn Tagen nicht mehr gegeben.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16 -