Die HSB GmbH, die
Sanierungsarbeiten in einem Haus durchführte, beantragte bei der Stadt die Genehmigung
zur Aufstellung eines Halteverbotsschildes vor dem Anwesen, die auch bis zum 14.11.2014
erteilt wurde mit den Auflagen, die Beschilderung „jeweils nach Beendigung der
Arbeiten unverzüglich zu entfernen“ und die Beschilderungsarbeiten von der beklagten
durchführen zu lassen. Bis zum 26.11.2014 wurden die Schilder nicht entfernt
und der Kläger stürzte gegen 22.00 Uhr über den Plastiksockel des einen
Schildes, wobei er sich vier Rippen brach. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld,
welches ihm vom Landgericht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu 50%
zugesprochen wurde. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom
OLG zurückgewiesen.
Zunächst musste sich das OLG mit
dem Einwand der fehlenden Passivlegitimation der beklagten auseinandersetzen,
die geltend machte, es käme hier allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB iVm.
Art. 34 GG in Betracht, da es sich bei dem Aufstellen der Schilder um eine
hoheitliche Maßnahme gehandelt habe. Dies verneint das OLG. Die
Straßenverkehrsbehörde würde in den Fällen, in denen die Beschilderung für den
Fall eines Umzugs oder einer privaten Baumaßnahme beantragt würde, regelmäßig
die Aufstellung nicht als zwingend anordnen, sondern nur nach der weiteren
Entscheidungsfreiheit des Antragsstellers diesem genehmigen. Damit würde es
sich nicht um eine behördliche Anordnung handeln, die dem hoheitlichen Handeln
(und damit dem Bereich des § 939 BGB) zuzuordnen wäre. Sie diente vorliegend
nach Auffassung des OLG der erleichterten
Park- und Haltemöglichkeit der an der Sanierungsmaßnahme beteiligten
Handwerker. Damit wäre die Beklagte nicht als Beamter in haftungsrechtlicher
Hinsicht (§ 839 BGB) anzusehen.
Die Beklagte habe die ihr
obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte die mobilen
Verkehrsschilder unverzüglich nach Ablauf der Genehmigungsdauer entfernen
müssen. Von diesen mobilen Verkehrsschildern würde ein erhöhtes
Gefahrenpotential ausgehen. Sie seien gegen Wind anfällig und würden Vandalismus
herausfordern. Ihr Sockel könne sich -
wie hier - als Stolperfalle erweisen.
Diese erhöhten Gefahren seien nur hinzunehmen, solange die Aufstellung des
Schildes verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt sei. Nach Ablauf dieser
Zeit sei es ein zu beseitigendes Hindernis. Auch wenn die Auflage der
Entfernung vorrangig dem Zweck diene, ein Anwohnerparken zu ermöglichen, habe
sie auch den Zweck, die von der Beschilderung ausgehenden Gefahren zu
beseitigen. Daher münde die Genehmigungsdauer in eine zu beachtende Verkehrssicherungspflicht,
gegen die die Beklagte wegen Unterlassens der ihr obliegenden Entfernung schuldhaft
verstoßen habe. Selbst bei großzügiger Interpretation der Unverzüglichkeit sei
diese hier nach mehr als zehn Tagen nicht mehr gegeben.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16 -