In dem Verfahren war
streitgegenständlich, ob Ausführungen der Beschwerdeführerin (Verlegerin der
taz) einen Unterlassungsanspruch des Kläger des Ausgangsverfahrens (einem
Journalisten der BILD-Zeitung) rechtfertigen können. Dieser wurde in Bezug auf
folgende Darstellung durch das Hans. OLG Hamburg (letztinstanzlich) stattgegeben:
„Ob [der Kläger] die Wahrheit sagt oder lügt, ob
er vom Wulff-M.-Sumpf wusste (oder womöglich selbst darin schwamm), ist kaum
herauszufinden. In der großen Affäre um den Bundespräsidenten bleibt diese
Frage allenfalls eine Randnotiz. [Der
Kläger] muss, anders als der Bundespräsident,
kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten
öffentlich werden. Er ist Journalist, nicht Politiker. Das ist, in diesem Fall,
sein Glück.“
Das BVerfG sah darin eine Verletzung
der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und hob das Urteil des OLG auf
unter gleichzeitiger Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vom Grundsatz hielt das BVerfG fest,
dass Tatsachenbehauptungen durch objektive Beziehungen zwischen der Äußerung
und der Wirklichkeit geprägt würden und der Überprüfung durch Beweismittel
zugänglich seien, demgegenüber eine Meinungsäußerung durch „Elemente der Stellungnahme
und des Dafürhaltens“ geprägt sei. Für die Feststellung des Schwerpunktes der
Äußerung käme es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an.
Das OLG habe verfassungsrechtlich
nicht vertretbar eine Äußerung der Beschwerdeführerin als Tatsache eingeordnet
und damit vorliegend die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zur
Anwendung gebracht, obwohl es zunächst selbst das Vorliegen einer
Meinungsäußerung mit der Begründung verneint habe, die Beschwerdeführerin habe
eine Bewertung vorgenommen. Eine Bewertung sei aber eine Meinungsäußerung, da
sie keinem Beweis zugänglich sei. Deshalb sei die Ausführung unschlüssig. Im Übrigen
habe das OLG verkannt, dass die kritische Bewertung der Äußerung des Klägers und die auch nur als bloße Vermutung
ausgewiesenen Zweifel an der Wahrheit des Klägers geprägt wären von Elementen
der Stellungnahme und des Dafürhaltens und auch aus der Nähe des Klägers zu den
in Frage stehenden Ereignissen ein Werturteil darstellen würden.
Da nicht auszuschließen sei, dass das
OLG bei einer erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache
kommt, sei der Rechtstreit unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen.
BVerfG,
Beschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15