Die Parteien sind Nachbarn. Der
Beklagte hatte auf seinem etwa 1,00 – 1,25m niedriger liegenden Grundstück
(Geländestufe mit Mauer) in einer Distanz von 0,5 bis 2,0m zur Mauer eine Thujenhecke
gepflanzt, die eine Höhe von 6m hatte. Der Kläger verlangte von dem Beklagten
den Rückschnitt auf 2m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den
Grundstücken der Parteien.
Die Revision des Beklagten gegen
das der Klage stattgebende Urteil wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch sie nach Art. 47
Abs. 1 BayAGBGB begründet. Danach kann ein Nachbar verlangen, dass keine
Pflanzen in einer Entfernung von bis zu 2m von der Grenze nicht höher als 2m
werden. Da die Thujenhecke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (OLG
Nürnberg) im Abstand von 2,0m mit einer Wuchshöhe von 6m steht, lägen die
Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB unzweifelhaft vor. Der Umstand,
dass der (historische) Gesetzgeber in Art. 47 BayAGBGB lediglich von einer
Beseitigung oder einer Zurückversetzung derselben spräche, schließe den
Anspruch auf Rückschnitt als Minus zu den Regelungen im Gesetz nichts aus.
Verjährung sei auch nicht eingetreten.
Die Verjährung beginne gem. Art. 52 Abs. 1 S. 3 BayAGBGB mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entsteht oder Eigentümer von den den Anspruch
begründenden Tatsachen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen können. Die Verjährungsfrist betrage dann fünf Jahre (die
gegebenenfalls von einem Sachverständigen festzustellen sei). Im Grenzbereich
entstehe der Anspruch, wenn die Pflanzen über die Höhe von 2m hinauswachsen
würden. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass hier die
Frist mit dem letzten Rückschnitt auf zwei Meter, gemessen von der ca. 1m hohen
Geländestufe, entstand und damit eine absolute Höhe von über 3m überschritten
habe. Dies sei im Laufe des Jahres 2009 gewesen.
Grundsätzlich sei zwar die
zulässige Höhe der Pflanze von der Stelle des Austritts aus dem Boden an zu
messen. Dies könne aber nicht für eine Bepflanzung an der Grenze auf einem tiefer
belegen Grundstück gelten. Entgegen
anderweitiger Literaturmeinung und Rechtsprechung sei darauf abzustellen, dass
es dem Gesetzgeber darum gehen würde, dass auch der Nachbar sein Grundstück
ohne Beeinträchtigung nutzen könne, wie sie bei Bepflanzungen durch Entzug von
Wasser, Licht und Luft entstehen könnten. Dabei habe er auf die Wuchshöhe
abgestellt und angenommen, dass die Pflanzen bereits mit ihren Austritt aus dem
Boden das Nachbargrundstück beeinträchtigen könnten. Dieser Gedankengang könne
aber dann nicht zutreffen, wenn – wie hier – das bepflanzte Grundstück niedriger
läge, da die Gefahr eine danach gegebenen Beeinträchtigung erst mit Erreichen
des Geländeniveaus des höher gelegenen Grundstücks entstehen könne. Würde man
auch in einem solchen Fall auf die Austrittsstelle am Boden abstellen, würde
die gesetzgeberische Interessensabwägung verfälscht. Damit entspräche es dem
Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Regelung, in Fällen einer Höhendifferenz
von Grundstücken diese hinzuzurechnen, befinden sich die Pflanzen auf dem
niedriger gelegenen Grundstück. Diese Erwägungen würden auch durch eine
anderweitige Regelung des bayerischen Gesetzgebers gedeckt, insoweit nach Art.
50 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB nicht auf Pflanzen hinter einer
Mauer oder sonstigen dichten Einfriedung Anwendung fände.
Anmerkung: Die Entscheidung ist zwar aus sich heraus
überzeugend. Wie aber wäre bei der entsprechenden Überlegung der Rechtsstreit
zu behandeln, wenn die Anpflanzung sich auf dem höher gelegenen Grundstück befindet
? Nach dem Sinngehalt dieser Entscheidung des BGH könnte man meinen, dass dann
die Höhendifferenz bei der Messung der Pflanze zu berücksichtigen ist und dazu
führt, dass eine Pflanze im vorliegenden Fall bei Annahme einer Höhendifferenz
von 1,0m nur 1m wachsen dürfte. Dieser Überlegung dürfte aber wohl das Verbot
der extensiven Gesetzesauslegung entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16 -