Die Gemeinschuldnerin hatte auf
dem Betriebsgrundstück regelmäßig ihre Fahrzeuge abgestellt. Der beklagte Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte u.a. diese Fahrzeuge verwertet. Die
Klägerin machte die Erlöse aus den Verwertungen im Zusammenhang mit
Mietschulden vor dem Hintergrund des Vermieterpfandrechts geltend.
Zutreffend sei, so der BGH, dass
ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters zur
abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen führe, § 50 Abs. 1 InsO.
Bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 InsO habe
er dem Gläubiger aus den Erlös abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten
zu befriedigen, § 170 Abs. 1 InsO. Die
Klägerin sei auch Inhaberin eines Vermieterpfandrechts an den eingebrachten
Sachen der Gemeinschuldnerin, § 562 Abs. 1 BGB. Zu diesen dem Vermieterpfandrecht
unterfallenden Gegenständen würden auch Fahrzeuge gehören, die regelmäßig auf
dem Grundstück abgestellt würden. Eingebracht
seien nämlich alle Sachen, die willentlich und wissentlich in die Mieträume
oder auf das Mietgrundstück verbracht würden. Läge nur ein vorübergehender
Verbleib vor, sei zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der
bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht oder nicht. Bei Fahrzeugen
sei dies der Fall, denn die regelmäßige vorübergehende Einstellung gehöre zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache; die LKW und Anhänger seien auch
nachts jeweils auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt gewesen.
Allerdings habe das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wo sich Fahrzeuge und
Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befunden hätten. Diese Feststellung
sei aber erforderlich. Denn nach § 562a Satz 1 BGB erlösche das Vermieterpfandrecht
mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, es sei denn, dies erfolge ohne
Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters. Nach § 562a Satz 2 BGB könne aber
der Vermieter dann nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entspräche oder die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung
des Vermieters offenbar ausreichen würden. Wären die Fahrzeuge zum Zeitpunkt
der Insolvenzeröffnung tatsächlich (so für Kundenbesuche) vom Grundstück
entfernt gewesen, könnte der Vermieter nicht widersprechen, entsprächen derartige
Ausfahrten den gewöhnlichen Lebensverhältnissen. Entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung
vertretenen Annahme reiche die vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen
für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts aus. Dies ergebe sich schon aus dem
maßgeblichen Wortlaut des § 562a BGB. Das Wort „Entfernung“ sei ohne (auch
zeitliche) Einschränkung gebraucht.
Damit war das Urteil des Berufungsgerichts
aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen. Dort müsse nunmehr
(neben der Feststellung zur Forderung) geprüft werden, ob sich im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung Fahrzeuge und Anhänger auf dem Betriebsgrundstück befanden.
BGH, Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16 -