Der Kläger erhob gegen die weiteren
Wohnungseigentümer (Bejkagte zu 1.) einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG),,
und deren Verwalter (Beklagter zu 2.) Klage, mit der er Beschlüsse der WEG
anfocht und mit einem weiteren Klageantrag vom Verwalter Auskünfte begehrte. Da
die Wohnungseigentümer keinen Ersatzzustellungsvertreter (an den nach § 45 Abs.
2 WEG dann Zustellungen erfolgen, wenn der Verwalter, wie hier, von einer
Zustellung für die WEG wegen eigener Betroffenheit ausgeschlossen ist) bestellt hatten, bestellte das
zuständige Amtsgericht eine Rechtsanwältin als Ersatzzustellungsvertreterin (§
45 Abs. 3 WEG). Das Verfahren endete durch beidseitige Erledigungserklärung;
die Kosten wurden dem Kläger zu 80%, den Beklagten zu je 10% auferlegt. Im
Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigte das Amtsgericht die mit € 1.387,40
geltend gemachten Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin mit € 1.109,92 zu
Lasten des Klägers. Die Kosten entstanden im Wesentlichen durch die Kopien der
Klageschrift und Portokosten durch Versand an die übrigen Wohnungseigentümer.
Das Landgericht hatte die
Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Kosten an die übrigen Wohnungseigentümern und nicht der
Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu zahlen wären. Es handele sich um
zusätzliche Kosten der weiteren Wohnungseigentümer.
Die vom Kläger eingelegte
Rechtsbeschwerde zum BGH hatte Erfolg.
Dass der
Ersatzzustellungsbevollmächtigte zumindest seine Auslagen erstattet verlangen
kann, sieht der BGH als einhellige Ansicht an, der er zustimmt. Uneinigkeit
herrsche lediglich darüber, ob es sich bei
den Kosten des Ersatzzustellungsvertreter um nach § 91 ZPO
erstattungsfähige Kosten handele.
Nach Auffassung des BGH würde es
sich nicht um Kosten des Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handeln. Dies
unabhängig davon, ob es sich um einen von den Wohnungseigentümer gemäß Beschluss
nach § 35 Abs. 2 S. 1 WEG bestellten Vertreter handele, oder um einen (wie
hier) gen. § 45 Abs. 3 WEG vom Gericht bestellten Vertreter handelt. Der BGH verweist darauf, dass die Kosten der
Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch den Verwalter im Rahmen
von Beschlussmängelverfahren gemeinhin als Kosten der internen Verwaltung
gelten und nicht erstattungsfähig wären (so bereits BGZ 78, 166, 173; zuletzt
BGH mit Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13 -).
Eine Ausnahme hatte der BGH
(Beschluss vom 14.05.2009 – V ZB 172/09 -) für den Fall zugelassen, dass wegen
des Streitgegenstandes (dort: Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, mit dem
der Antrag auf Abberufung des Verwalters zurückgewiesen wurde) die Gefahr
bestünde, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht
unterrichten. In diesem Fall des § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG würde es sich nicht
mehr um Kosten der internen Verwaltung handeln. Daraus würde in der Literatur der Rückschluss gezogen, dass immer
dann, wenn nicht an den Verwalter zugestellt werden könne, die Kosten der
Zustellung über einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten für eine
Erstunterrichtung erstattungsfähig sein müssten.
Der BGH führt aus, dass er
ausdrücklich nicht mehr an seiner in dem Beschluss vom 14.05.2009 vertretenen
Rechtsauffassung festhalten würde. Die Kosten wären stets Kosten der internen
Verwaltung und nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, unabhängig davon, ob der
Verwalter oder ein (per Beschluss berufener oder vom Gericht bestellter) Ersatzzustellungsvertreter
die Aufgabe des Zustellungsvertreters wahrnehme.
Ob nach § 45 Abs. 1 2. Halbs. WEG
die Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung durch den Verwalter bestünde,
müsse das Gericht aus einer Prognose ex ante beurteilen. Wird ungeachtet der
Gefahr doch an den Verwalter zugestellt, sei diese unwirksam; kommt der
Verwalter allerdings entgegen der Prognose seiner Pflicht nach, könne der
Zustellungsmangel ggf. nach § 189 ZPO geheilt sein.
Nichts anderes gelte für den Ersatzzustellungsvertreter.
Dieser trete gem. § 45 Abs. 2 S. 2 WEG in die dem Verwalter als
Zustellungsvertreter obliegenden Aufgaben und Befugnisse ein. Schon daraus
ergäbe sich, dass die entstehenden Kosten nicht anders behandelt werden
könnten. Insbesondere sei der Ersatzzustellungsvertreter entgegen einer in der
Literatur vertretenen Ansicht nicht einem Prozesspfleger vergleichbar, da sich
dessen Tätigkeit nicht auf die Zustellungsvertretung beschränke. Ebenso würde
das Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich das Gericht statt zur
Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters zur direkten Zustellung an die
einzelnen Wohnungseigentümer entschließen könnte; der Gesetzgeber hat nicht
vorgeschrieben, dass an den Verwalter zwingend zuzustellen ist. Der BGH
verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es, von kleineren Gemeinschaften
abgesehen, regelmäßig sachgerecht sein dürfte, an den Zustellungsvertreter
zuzustellen, da dadurch die Kosten gering gehalten würden und der
Zustellungsvertreter die Wohnungseigentümer in kostensparender Form (z.B. qua E-Mail)
unterrichten könne (BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 172/08 -).
Schließlich seien die Kosten des
Ersatzzustellungsvertreters nicht Kosten der beklagten Wohnungseigentümer
sondern solche der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nimmt der
Ersatzzustellungsvertreter die Bestellung durch das Gericht an, käme es - wie bei einem Beschluss der WEG – zu einem
Vertrag zwischen ihm und der Gemeinschaft. Ob und in welcher Höhe Vergütung
geschuldet wird, muss das Gericht bei der Bestellung oder nachträglich
festlegen, wobei es sich an die übliche Vergütung nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB
orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben.
In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als
Kosten der Verwaltung nach dem in § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen, also ohne Berücksichtigung der
Kostenentscheidung des Gerichts. Es läge an den Wohnungseigentümern, die Kosten
durch Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreter gering zu halten, indem sie
diesem die E-Mail-Adresslisten der Eigentümer überlässt; unterließen sie dies,
hätten sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZB 52/15 -