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Montag, 6. August 2018

WEG: Zur Erzwingung einer korrekten, von dem Verwalter zu erstellenden Eigentümerliste durch das Gericht


Immer wieder stellt sich das Problem der fehlenden oder fehlerhaften Eigentümerliste in WEG-Verfahren. Vorliegend wurde vom Amtsgericht eine der Verwalterin gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen. Die Berufung des klagenden Wohnungseigentümers sah das Ladgericht als unbegründet, aber auch als unzulässig an und hat sie wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Revision, die zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht führte.

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Kläger habe eine in der Klageschrift benannte Eigentümerliste nie zur Akte gereicht und er habe sich entgegen §§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG iVm. 253 Abs. 2 ZPO auch nie dazu erklären können, wer konkret Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (13.12.2014) gewesen sei.  Zu einer auf Anforderung des Amtsgerichts vom Verwalter zu den Akten gereichten Eigentümerliste hatte der Geschäftsführer der Verwalterin vor dem Berufungsgericht erklärt, er gehe nicht davon aus, dass diese den Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit widergebe, da bis zum Zeitpunkt der Erstellung sich Wechsel bei Eigentümern ergeben hätten. Hierauf bezogen nahm das Berufungsgericht die Unzulässigkeit an.

Dem folgte der BGH nicht.

Zwar sei mangels einer inhaltlich richtigen Eigentümerliste den Anforderungen des § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht genügt worden und von daher die Klage unzulässig. Die verklagten Eigentümer müssten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden. Dem habe die Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht entsprochen. Allerdings könne dies noch im Berufungsrechtszug, ohne dass die Voraussetzungen des § 353 ZPO gegeben sein müssten, nachgeholt werden, da dies keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels darstelle. Für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 WEG (Frist für die Anfechtungsklage) käme es auf die Beibringung der aktuellen Namensliste nicht an; § 44 Abs. 1 S. 2 WEG habe nur Relevanz für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden könne.

Auch wenn  danach die Voraussetzungen für ein Prozessurteil, nach dem die Klage als unzulässig abgewiesen werden konnte, vorgelegen hätten, hätte dies vorliegend nicht erfolgen dürfen.

Auch wenn es grundsätzlich Sache des Klägers sei die Eigentümerliste als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Klageerhebung einzureichen, könne dies nur dann gelten, wenn er hierzu auch in der Lage sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Dass der Kläger über Erkenntnisquellen verfügt habe, die ihn in die Lage hätten versetzen können, die fehlerhafte Eigentümerliste, die von der Verwalterin eingereicht wurde, zu korrigieren, sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. In dieser Situation folge aus der entsprechenden Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO, dass das Gericht auf entsprechende Anregung des Klägers, der Verwaltung die Vorlage der Eigentümerliste aufzugeben, tätig werden muss und die Vorlage vom Verwalter unter Fristsetzung verlangen muss, ohne dass dem Gericht ein Ermessenspielraum zustünde. Käme der Verwalter dem nicht fristgerecht nach, müsst er mit Ordnungsmittel  dazu angehalten werden (§§ 142 Abs. 2 S. 2 iVm. 390 ZPO analog). Ein Versäumnis des Verwalters dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen und damit nicht zur Abweisung der Klage führen.

Eine Garantie für die Richtigkeit könne vom Verwalter allerdings nicht verlangt werden; er müsse sie nur nach besten Wissen und Gewissen erstellen. Einen entsprechenden einschränkenden Hinweis könne er aufnehmen, ohne dass dies der Wirksamkeit der Eigentümerliste entgegenstünde. Wenn er aber selbst (wie hier) angebe, dass sie fehlerhaft sei oder Zweifel an deren Richtigkeit äußert und weder eine Korrektur vornimmt oder die Zweifel ausräumt, würde er seiner Verpflichtung nicht nachkommen. Hier sind Zwangsmittel geboten, wobei nur Ordnungsgeld, nicht aber eine Haftandrohung gehöre (für eine Haftandrohung genüge die analoge Anwendung der Norm nicht des Voraussetzungen des Art 104 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne auch deshalb keinen Bestand haben, da die Klage auch als unbegründet angesehen worden sei. Eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung im selben Urteil sei wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen nicht zulässig, weshalb der Teil des Urteils, der sich mit der Sachabweisung befasse, als nicht geschrieben gelte (BGH, Urteil vom 19.03.1997 - XII ZR 277/95 -).  Vorliegend habe sich das Berufungsgericht zur Begründetheit auch nicht mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, sondern nur auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen, weshalb es nicht als Grundlage einer eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts genutzt werden könne (BGH aaO.).

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16 -