Immer wieder stellt sich das
Problem der fehlenden oder fehlerhaften Eigentümerliste in WEG-Verfahren.
Vorliegend wurde vom Amtsgericht eine der Verwalterin gegen die übrigen
Wohnungseigentümer gerichtete Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen. Die
Berufung des klagenden Wohnungseigentümers sah das Ladgericht als unbegründet,
aber auch als unzulässig an und hat sie wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der Revision, die zur Aufhebung und
Zurückverweisung an das Berufungsgericht führte.
Das Berufungsgericht hatte
ausgeführt, der Kläger habe eine in der Klageschrift benannte Eigentümerliste
nie zur Akte gereicht und er habe sich entgegen §§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG iVm. 253
Abs. 2 ZPO auch nie dazu erklären können, wer konkret Eigentümer zum Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit (13.12.2014) gewesen sei. Zu einer auf Anforderung des Amtsgerichts vom
Verwalter zu den Akten gereichten Eigentümerliste hatte der Geschäftsführer der
Verwalterin vor dem Berufungsgericht erklärt, er gehe nicht davon aus, dass
diese den Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit widergebe, da bis zum
Zeitpunkt der Erstellung sich Wechsel bei Eigentümern ergeben hätten. Hierauf
bezogen nahm das Berufungsgericht die Unzulässigkeit an.
Dem folgte der BGH nicht.
Zwar sei mangels einer inhaltlich
richtigen Eigentümerliste den Anforderungen des § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht
genügt worden und von daher die Klage unzulässig. Die verklagten Eigentümer
müssten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit ladungsfähiger Anschrift
benannt werden. Dem habe die Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung in erster Instanz nicht entsprochen. Allerdings könne dies noch im
Berufungsrechtszug, ohne dass die Voraussetzungen des § 353 ZPO gegeben sein
müssten, nachgeholt werden, da dies keine Klageänderung in Form eines
Parteiwechsels darstelle. Für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46
Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 WEG (Frist für die Anfechtungsklage) käme es auf die
Beibringung der aktuellen Namensliste nicht an; § 44 Abs. 1 S. 2 WEG habe nur
Relevanz für die verfahrensrechtliche Frage, ob die Klage durch Prozessurteil
abgewiesen werden könne.
Auch wenn danach die Voraussetzungen für ein
Prozessurteil, nach dem die Klage als unzulässig abgewiesen werden konnte,
vorgelegen hätten, hätte dies vorliegend nicht erfolgen dürfen.
Auch wenn es grundsätzlich Sache
des Klägers sei die Eigentümerliste als Bestandteil einer ordnungsgemäßen
Klageerhebung einzureichen, könne dies nur dann gelten, wenn er hierzu auch in
der Lage sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Dass der Kläger über
Erkenntnisquellen verfügt habe, die ihn in die Lage hätten versetzen können,
die fehlerhafte Eigentümerliste, die von der Verwalterin eingereicht wurde, zu
korrigieren, sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. In dieser
Situation folge aus der entsprechenden Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO, dass das
Gericht auf entsprechende Anregung des Klägers, der Verwaltung die Vorlage der
Eigentümerliste aufzugeben, tätig werden muss und die Vorlage vom Verwalter unter
Fristsetzung verlangen muss, ohne dass dem Gericht ein Ermessenspielraum
zustünde. Käme der Verwalter dem nicht fristgerecht nach, müsst er mit
Ordnungsmittel dazu angehalten werden
(§§ 142 Abs. 2 S. 2 iVm. 390 ZPO analog). Ein Versäumnis des Verwalters dürfe
nicht zu Lasten des Klägers gehen und damit nicht zur Abweisung der Klage führen.
Eine Garantie für die Richtigkeit
könne vom Verwalter allerdings nicht verlangt werden; er müsse sie nur nach
besten Wissen und Gewissen erstellen. Einen entsprechenden einschränkenden
Hinweis könne er aufnehmen, ohne dass dies der Wirksamkeit der Eigentümerliste
entgegenstünde. Wenn er aber selbst (wie hier) angebe, dass sie fehlerhaft sei
oder Zweifel an deren Richtigkeit äußert und weder eine Korrektur vornimmt oder
die Zweifel ausräumt, würde er seiner Verpflichtung nicht nachkommen. Hier sind
Zwangsmittel geboten, wobei nur Ordnungsgeld, nicht aber eine Haftandrohung
gehöre (für eine Haftandrohung genüge die analoge Anwendung der Norm nicht des
Voraussetzungen des Art 104 Abs. 1 S. 1 GG).
Die Entscheidung des
Berufungsgerichts könne auch deshalb keinen Bestand haben, da die Klage auch
als unbegründet angesehen worden sei. Eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung
im selben Urteil sei wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen nicht
zulässig, weshalb der Teil des Urteils, der sich mit der Sachabweisung befasse,
als nicht geschrieben gelte (BGH, Urteil vom 19.03.1997 - XII ZR 277/95 -). Vorliegend habe sich das Berufungsgericht zur
Begründetheit auch nicht mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt,
sondern nur auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen, weshalb es nicht
als Grundlage einer eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts genutzt werden
könne (BGH aaO.).
BGH, Urteil vom
04.05.2018 - V ZR 266/16 -