Der Bundesrat hat unter dem
10.01.2018 einen Gesetzentwurf zur
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB im Hinblick auf
Barrierefreiheit und Elektromobilität eingebracht (Drucks. 19/401). Wohnungseigentumsgemeinschaften und Vermieter
sollten sich hier vorbereiten, da dieses Gesetz wohl weiteren Zündstoff für
Wohnungseigentümer und das Verhältnis von Mieter zu Vermieter bietet.
So soll § 22 WEG dahingehend geändert
werden, dass eine Zustimmung für bauliche Veränderungen
- die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erforderlich ist
- die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug iSv. § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich ist
- die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erforderlich ist
- die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug iSv. § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich ist
nicht benötigt wird, wenn ein
berechtigtes Interesse besteht und die Eigenart der Wohnanlage dadurch nicht
geändert wird. Allerdings lässt sich hier dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen,
wer in diesem Fall die Kosten zu tragen hat. Da es sich nach dem Wortlaut um
eine zustimmungsfreie Maßnahme desjenigen handelt, der ein berechtigtes
Interesse hat, die Regelung auch für das Sondereigentum gilt, muss davon
ausgegangen werden, dass insoweit die Kosten von diesem zu tragen sind.
Allerdings ist auch vorgesehen,
dass die Maßnahme erzwungen wird durch Beschluss. Hier bedarf es keiner
Einstimmigkeit (mehr), sondern es reicht eine ¾-Mehrehit der stimmberechtigten
Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
Im Hinblick auf die Ladestationen
soll ein § 554d BGB im Mietrecht eingefügt werden, wonach der Mieter
entsprechend §554a BGB die Zustimmung zur Errichtung einer solchen verlangen
kann. § 554a BGB setzt ein berechtigtes Interesse voraus, welches dann
angenommen werden darf, wenn er ein E-Mobil hat oder anschaffen will. Allerdings kann der Vermieter hier ggf. gem. §
554a Abs. 2 BGB eine Sicherheit verlangen. Dem Vermieter stehen also einige
Möglichkeiten offen, die Verwirklichung des Anspruchs des Mieters diesem zu erschweren.
BR 19/401
BR 19/401