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Dienstag, 8. Mai 2018

Ärgernis Werbe-Mail – zur möglichen Präzision des Unterlassungsbegehrens


Obwohl allgemein bekannt ist, dass grundsätzlich die Zuleitung einer Mail mit Werbung nur bei vorheriger Zustimmung des Empfängers statthaft ist, werden doch weiterhin Werbemails versandt. Und es gibt auch Empfänger, die sich dagegen wehren. So auch in einem vom Kammergericht entschiedenen Fall. Der Antragsteller beantragte gegen die Antragsgegnerin  den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mittels der dieser untersagt werden sollte, „an den Antragsteller Werbeschreiben per e-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Antragsteller zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat“. Das Landgericht hatte dem Antrag nur in Bezug auf die konkrete, im Einzelfall dargestellte Verletzungsform stattgegeben und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht zurück.

Vom Kammergericht wird auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen. Ein Verbotsantrag, wie er hier mit dem Verfügungsantrag gegenständlich sei, dürfe nicht derart undeutlich sein, dass der Gegenstand der Entscheidung und ihr Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt wären und sich daher der Antragsgegner (Beklagte) nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich unzulässig die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. So sei ein Antrag, mit dem sich jemand gegen die Veröffentlichung von Beiträgen in Medien wendet, „die inhaltlich Werbung sind“, in diesem Sinne unbestimmt, da mit dem Antrag nicht deutlich gemacht würde, was einen in zulässiger Weise redaktionellen Beitrag von einer unzulässig getarnten Werbung unterscheide (dazu: BGH GRUR 1993, 565).

Auslegungsbedürftige Begriffe wie „werben“ dürften im Rahmen einer sachgerechten Verurteilung nur verwandt werden, wenn in dem konkreten Fall über dessen Bedeutung kein Streitbestünde und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Begriff „Werbeschreiben“ sei zu unbestimmt, da sich darüber streiten ließe, wann eine Mail ein „Werbe“-Schreiben darstelle und wann nicht. Genau dies sei vorliegend aber zwischen den Parteien in Streit gewesen. Während der Antragsteller die Werbeanteile der Mail aufzählte, habe sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Mail nur um eine ihrer Ansicht nach zulässige  Double-On-In-Bestätigungsanfrage handele. Damit sei - anders in den Fällen, in denen der Werbecharakter unstreitig sei und über andere Dinge gestritten würde - hier der Gebrauch des Wortes „Werbe“-Schreiben unklar.


KG, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 W 6/18 -