
Vom
Kammergericht wird auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
verwiesen. Ein Verbotsantrag, wie er hier mit dem Verfügungsantrag
gegenständlich sei, dürfe nicht derart undeutlich sein, dass der Gegenstand der
Entscheidung und ihr Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt wären
und sich daher der Antragsgegner (Beklagte) nicht erschöpfend verteidigen könne
und letztlich unzulässig die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten
sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. So sei ein Antrag, mit dem
sich jemand gegen die Veröffentlichung von Beiträgen in Medien wendet, „die inhaltlich
Werbung sind“, in diesem Sinne unbestimmt, da mit dem Antrag nicht deutlich
gemacht würde, was einen in zulässiger Weise redaktionellen Beitrag von einer
unzulässig getarnten Werbung unterscheide (dazu: BGH GRUR 1993, 565).
Auslegungsbedürftige
Begriffe wie „werben“ dürften im Rahmen einer sachgerechten Verurteilung nur
verwandt werden, wenn in dem konkreten Fall über dessen Bedeutung kein Streitbestünde
und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stünden. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Der Begriff „Werbeschreiben“ sei zu unbestimmt, da
sich darüber streiten ließe, wann eine Mail ein „Werbe“-Schreiben darstelle und
wann nicht. Genau dies sei vorliegend aber zwischen den Parteien in Streit gewesen.
Während der Antragsteller die Werbeanteile der Mail aufzählte, habe sich die
Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Mail nur um
eine ihrer Ansicht nach zulässige Double-On-In-Bestätigungsanfrage
handele. Damit sei - anders in den Fällen, in denen der Werbecharakter unstreitig
sei und über andere Dinge gestritten würde - hier der Gebrauch des Wortes „Werbe“-Schreiben
unklar.
KG, Beschluss
vom 11.01.2018 - 5 W 6/18 -