Dienstag, 8. Mai 2018

Ärgernis Werbe-Mail – zur möglichen Präzision des Unterlassungsbegehrens


Obwohl allgemein bekannt ist, dass grundsätzlich die Zuleitung einer Mail mit Werbung nur bei vorheriger Zustimmung des Empfängers statthaft ist, werden doch weiterhin Werbemails versandt. Und es gibt auch Empfänger, die sich dagegen wehren. So auch in einem vom Kammergericht entschiedenen Fall. Der Antragsteller beantragte gegen die Antragsgegnerin  den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mittels der dieser untersagt werden sollte, „an den Antragsteller Werbeschreiben per e-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Antragsteller zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat“. Das Landgericht hatte dem Antrag nur in Bezug auf die konkrete, im Einzelfall dargestellte Verletzungsform stattgegeben und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Kammergericht zurück.

Vom Kammergericht wird auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen. Ein Verbotsantrag, wie er hier mit dem Verfügungsantrag gegenständlich sei, dürfe nicht derart undeutlich sein, dass der Gegenstand der Entscheidung und ihr Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt wären und sich daher der Antragsgegner (Beklagte) nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich unzulässig die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. So sei ein Antrag, mit dem sich jemand gegen die Veröffentlichung von Beiträgen in Medien wendet, „die inhaltlich Werbung sind“, in diesem Sinne unbestimmt, da mit dem Antrag nicht deutlich gemacht würde, was einen in zulässiger Weise redaktionellen Beitrag von einer unzulässig getarnten Werbung unterscheide (dazu: BGH GRUR 1993, 565).

Auslegungsbedürftige Begriffe wie „werben“ dürften im Rahmen einer sachgerechten Verurteilung nur verwandt werden, wenn in dem konkreten Fall über dessen Bedeutung kein Streitbestünde und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Begriff „Werbeschreiben“ sei zu unbestimmt, da sich darüber streiten ließe, wann eine Mail ein „Werbe“-Schreiben darstelle und wann nicht. Genau dies sei vorliegend aber zwischen den Parteien in Streit gewesen. Während der Antragsteller die Werbeanteile der Mail aufzählte, habe sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Mail nur um eine ihrer Ansicht nach zulässige  Double-On-In-Bestätigungsanfrage handele. Damit sei - anders in den Fällen, in denen der Werbecharakter unstreitig sei und über andere Dinge gestritten würde - hier der Gebrauch des Wortes „Werbe“-Schreiben unklar.


KG, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 W 6/18 -

Aus den Gründen:

Tenor

1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 - 52 O 336/17 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), aber unbegründet.
Dem Grunde nach hat das Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung zwar erlassen (was vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen ist), jedoch nur ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot hergegeben und den darüber hinaus gehenden Antrag insoweit zurückgewiesen. Ohne Erfolg greift die Beschwerde Letzteres an. Denn der darüber hinaus gehende, abstrahierende, Verbotsantrag ist insoweit unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
1.
Nach besagter Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urt. v. 05.10.2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe, Rn. 10). So genügt beispielsweise ein Klageantrag, der sich gegen die Veröffentlichung von Beiträgen durch Presseunternehmen wendet, "die inhaltlich Werbung sind", nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, da darin nicht die Elemente zum Ausdruck kommen, die einen in zulässiger Weise gestalteten redaktionellen Beitrag von einer unzulässigen getarnten Werbung unterscheiden (BGH GRUR 1993, 565 - Faltenglätter). Freilich dürfen auslegungsbedürftige Begriffe wie z.B. “werben” im Interesse einer sachgerechten Verurteilung verwendet werden, wenn im konkreten Fall über die Bedeutung des Begriffs kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stehen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.38, m.w.N.).
2.
Nach vorstehenden Maßstäben ist im hier zu entscheidenden Streitfall das begehrte Verbot …
an den Antragsteller Werbeschreiben per e-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Antragsteller zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat
… ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform wegen des Begriffs “Werbeschreiben” zu unbestimmt. Denn je nach Einzelfall lässt sich trefflich darüber streiten, wann eine e-Mail ein “Werbe”-Schreiben darstellt und wann nicht, und vorliegend besteht - hier entscheidend - zwischen den Parteien auch Streit über genau diese Frage: Der Antragsteller hält die hier konkret in Rede stehende e-Mail wegen von ihm im einzelnen angeführter Bestandteile für Werbung, wohingegen die Antragsgegnerin dies (vorgerichtlich) in Abrede genommen und die e-Mail nur für eine aus ihrer Sicht zulässige Double-Opt-In-Bestätigungsanfrage, nicht aber für Werbung gehalten hat. In diesem Punkt (Streit über die Bedeutung des unbestimmten Begriffs “Werbe”-Schreiben) unterscheidet sich der Streitfall von sonstigen, von der Beschwerde angeführten Fällen, zu denen Gerichte Verbote in der Weise ausgesprochen haben, wie hier von der Beschwerde erstrebt. Dort drehte sich der Streit jeweils um andere Dinge und nicht um das (dort außer Streit stehende) Vorliegen von Werbung (vgl. BGH GRUR 2017, 748; OLG Celle WRP 2014, 1218; OLG Naumburg, K&R 2007, 274, juris Rn. 11).
II. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

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