Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) ist mit einem Wegerecht (im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit)
zugunsten des Nachbergrundstücks des Beklagten belastet. Dieser errichtet auf
der Zuwegung zu seinem Haus, teilweise
auch auf dem über das Grundstück der WEG führenden Weg, eine Holzwand, eine
Gartenbank, Pflanzkübel, Figuren und ein Gestellt. Die Kläger, die Mitglieder der mehrköpfigen
WEG sind, haben gegen den Beklagten Klage auf Entfernung und künftige
Unterlassung, soweit sich die Gegenstände auf dem Grundstück der WEG befinden,
erhoben. Amts- und Landgericht haben die Klage mit der Begründung der fehlenden
Aktivlegitimation abgewiesen; die vom Landgericht zugelassene Revision war
erfolgreich.
Die fehlende Aktivlegitimation
hatte das Landgericht aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG hergeleitet,
demzufolge die „geborene Ausübungsbefugnis“ für das Beseitigungs- und
Unterlassungsbegehren der WEG zustünde. Es handele sich um gemeinschaftsbezogene
Ansprüche. Zudem würde es sich um einen Anspruch gegen einen Dritten, der nicht
Mitglied der Gemeinschaft sei, handeln.
Der BGH verwies darauf, dass nach
seiner ständigen Rechtsprechung für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
aus dem Miteigentum am Grundstück gem. § 1004 BGB , anders als bei
Schadensersatzansprüchen, keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gem. §
10 Abs. 6 Satz 3 1. Halbsatz WEG bestünde, sondern lediglich eine solche nach §
10 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz WEG. Das würde sowohl bei einem Anspruch gegen einen
Miteigentümer als auch einem Dritten gelten. Die dagegen erhobenen Erwägungen
seien nicht durchgreifend:
Zum Einen würde (so vom Landgericht)
auf mögliche Uneinigkeiten der Miteigentümer verwiesen. Dem könne dadurch
begegnet werden, dass die Gemeinschaft qua Beschluss an sich zieht;
Miteigentümer, die dies anders sähen, könnten gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage
erheben. Zum Anderen würde geltend
gemacht, dass durch ein Urteil nicht eine Befriedung eintreten würde, da es an
einer Rechtskrafterstreckung für die anderen Wohnungseigentümer fehle. Dem
könnte (unabhängig von dem vom BGH am 28.06.2985 - V ZR 43/94 - entschiedenen Fall)
durch eine Streitverkündung gegen die übrigen Miteigentümer vorgebeugt werden.
Vorliegend ergäbe sich auch keine
andere Betrachtungsweise aus dem Umstand, dass das Bestehen des Anspruchs vom
Umfang der eingetragenen Dienstbarkeit abhänge. Der Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch berühre den rechtlichen Bestand derselben nicht, weshalb
eine gebündelte Rechtsdurchsetzung durch die Gemeinschaft nicht erforderlich
sei.
Im Weiteren führt der BGH aus,
weshalb der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auch in der Sache
erfolgreich sein muss.
BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17 -