
Ein Verstoß gegen den „gesetzlichen
Richter“ (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) führt zwingend zur Aufhebung der darauf
beruhenden Entscheidung, da nur der „gesetzliche Richter“ befugt ist, eine
Entscheidung in der Sache zu treffen. Es kommt also nicht darauf an, ob die
Entscheidung materiell-rechtlich zutreffend ist oder nicht und ob sie der BGH
bei einer Entscheidung in der Sache selbst stützen würde und eine gegen sie
erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisen würde. Der Verstoß muss nicht notwendig
von dem Rechtsmittelführer gerügt werden; das Gericht hat dies, wenn sich
Anhaltspunkte für einen Verstoß ergeben, von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom
23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R -; BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -).
Grundlage ist im
Beschwerdeverfahren § 568 ZPO, demzufolge das Beschwerdegericht durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, § 568 S. 1 ZPO, wenn die
angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (oder wie hier) einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Allerdings ist der an sich originär zuständige
Einzelrichter nach § 568 S. 2 ZPO verpflichtet, der Kammer (Landgericht) oder
dem Senat (Oberlandesgericht) das Verfahren zu übertragen, wenn die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1.)
oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2.).
Indem vorliegend der
Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, habe er der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Auch wenn § 568 S. 3 ZPO die Begründung eines
Rechtsmittels mit der erfolgten oder unterlassenen Übertragung ausschließt, sieht
der BGH in dem Beschluss doch eine objektiv willkürliche Entscheidung des
Einzelrichters und Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen
Richters, da er nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zwingend bei Annahme einer grundsätzlichen
Bedeutung das Verfahren der Kammer hätte vorlegen müssen.
BGH, Beschluss vom 18,12,2018 - VI ZB 2/18 -