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Samstag, 21. September 2019

Gesetzlicher Richter: Verstoß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter


Vorliegend musste das Landgericht über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entscheiden, nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts dieser nicht abgeholfen hatte. Hier entschied nicht die zuständige Kammer in voller Besetzung, sondern der Einzelrichter. Er wies die sofortige Beschwerde zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zu. Der BGH hat nun nicht über die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage entschieden, sondern den Beschluss des Einzelrichters wegen eines Verstoßes gegen den „gesetzlichen Richter“ aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ein Verstoß gegen den „gesetzlichen Richter“ (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) führt zwingend zur Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidung, da nur der „gesetzliche Richter“ befugt ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung materiell-rechtlich zutreffend ist oder nicht und ob sie der BGH bei einer Entscheidung in der Sache selbst stützen würde und eine gegen sie erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisen würde. Der Verstoß muss nicht notwendig von dem Rechtsmittelführer gerügt werden; das Gericht hat dies, wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß ergeben,  von Amts wegen zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R -; BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -).

Grundlage ist im Beschwerdeverfahren § 568 ZPO, demzufolge das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, § 568 S. 1 ZPO, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (oder wie hier) einem Rechtspfleger erlassen wurde. Allerdings ist der an sich originär zuständige Einzelrichter nach § 568 S. 2 ZPO verpflichtet, der Kammer (Landgericht) oder dem Senat (Oberlandesgericht) das Verfahren zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1.) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2.).

Indem vorliegend der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, habe er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Auch wenn § 568 S. 3 ZPO die Begründung eines Rechtsmittels mit der erfolgten oder unterlassenen Übertragung ausschließt, sieht der BGH in dem Beschluss doch eine objektiv willkürliche Entscheidung des Einzelrichters und Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, da er nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zwingend bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung das Verfahren der Kammer hätte vorlegen müssen.

BGH, Beschluss vom 18,12,2018 - VI ZB  2/18 -