Die Parteien
stritten über eine von der Beklagten ihrer angestellten Geschäftsführerin
(Klägerin) gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung, gegen die der Kläger
Klage zum Arbeitsgericht erhob. Auf die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit
seitens der Beklagten stellte das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit mit
Beschluss fest, gegen die die Beklagte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
einlegte. Dieses wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die Beklagte weiterhin die Verweisung
des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht. Das BAG folgte dem.
Das BAG verwies
darauf, dass die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG
ausschließlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Arbeitsverhältnisses zuständig seien. Die Arbeitnehmereigenschaft bestimme
sich nach § 5 ArbGG. Dabei sei von einem nationalen und nicht unionsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff auszugehen, da die Frage des Zugangs zu den Gerichten für
Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeit nationaler Gerichte nicht in
den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, ohne dass deshalb dem
Dienstverpflichteten ein unionsrechtlicher Schutz versagt würde.
Eine
Wahlfeststellung scheide (anders als die Vorinstanzen angenommen hätten)
vorliegend aus. Zwar sei dies möglich, wenn die klagende Partei entweder
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person sei, was aber für die Klägerin
nicht zuträfe. Die Klägerin sei von ihrem Amt als Geschäftsführerin mit
sofortiger Wirkung abberufen worden. Das verschließe den Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG. Der Charakter des
Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändere sich nicht durch die
Abberufung und würde daher auch nicht deshalb zum Arbeitsverhältnis (BAG,
Beschluss vom 15.11.2013 - 10 AZB 28/13 -) und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen
Person.
Es sei auch nicht
alleine auf die Behauptung der Klägerin abzustellen, da auch zu berücksichtigen
sei, dass über den engen Wortlaut des Antrages hinaus die Klägerin nach der
Klagebegründung (die bei der Auslegung des Klageantrages zu berücksichtigen
sei) unabhängig von der rechtlichen Einordnung die fristlose Kündigung aus
allen rechtlichen Gründen heraus angreifen wolle.
Dass die nicht
am Kapital der Gesellschaft beteiligte Klägerin iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV als
abhängig beschäftigt gilt (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -)
stünde einem freien Dienstverhältnis nicht entgegen, da der Begriff des
Arbeitnehmers iSv. § 5 ArbGG nicht deckungsgleich sei mit dem des sozialversicherungsrechtlichem
Dienstverhältnis.
Ebensowenig sei
die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Hier handele
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Revisionsgericht nur
eingeschränkt prüfbar sei. Hier habe das Landesarbeitsgericht eine soziale
Schutzbedürftigkeit angenommen. Danach müsste das Maß der Abhängigkeit einen
Grad angenommen haben, wie er im Allgemeinen nur bei Arbeitsversverhältnissen
vorkomme. Das sei bei der sozialen Stellung der Klägerin nicht der Fall. Der
Geschäftsführer einer GmbH nehme Arbeitgeberfunktionen wahr, weshalb er nicht
arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person sei. Durch die
nach außen nicht beschränkte Vertretungsmacht unterscheide er sich von anderen
leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern einer GmbH.
Dies spiegele
sich hier auch im Dienstvertrag, wonach die Klägerin uneingeschränkt
Vertreterin der Arbeitgeberin und damit Gegenspielerin der Arbeitnehmerschaft
sei.
Nach alledem
handele es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei, § 13 GVG.
BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB
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