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Sonntag, 9. Januar 2022

Bauüberwachung und Haftung des Architekten wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

Ist einem Architekten auch die Bauüberwachung übertragen worden, in deren Rahmen ihm auch eine Verkehrssicherungspflicht obliegt, bei deren Verletzung er haftet. So das OLG Köln in seinem Beschluss nach § 522 ZPO, mit dem es darauf hinwies, die Berufung des verklagten Architekten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen zu wollen.

Grundsätzlich obläge dem Architekten nur eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Er müsse danach nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Baumaßnahme fließenden Gefahren obliegen. Allerdings würde der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung und Bauüberwachung beauftragte Architekt unmittelbar verkehrssicherungspflichtig, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der beauftragte Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig sei, wenn er Gefahrenquellen erkenne oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. In diesen Fällen sei er verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 -).

Vorliegend sei ein Kaminzug schadensursächlich gewesen, Dieser sei 11 Tage vor dem Schadenstag im Zuge der Bauausführung von dem Rohbauunternehmer mit Mineralwolle verstopft worden, um so die Ableitung der Abgase aus der Wohnung der Klägerin zu verhindern. In Ansehung der Gefährlichkeit einer Vergiftung der Mieter seiner Auftraggeberin hätte es daher dem beklagten Architekten oblegen, sich selbst von der ordnungsgemäßen provisorischen Ableitung der Abgase aller aktiven Kaminzüge nach deren Vornahme Gewissheit zu verschaffen und auch im Weiteren im Zuge der Baumaßnahmen durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen.

Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe die provisorische Maßnahme angeordnet und einen zuverlässigen Unternehmer damit beauftragt. Die Planung habe eine bauliche Veränderung der bis zum Rückbau funktionierenden Kaminzüge vorgesehen, so dass der Beklagte mit seiner planerischen Maßnahme in das bisher funktionierende System der Ableitung der anfallenden Abgase eingriff und zu einem Provisorium verändert habe. Gerade deshalb habe er sich selbst im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung davon zu überzeugen gehabt, dass die zum Schutz Dritter vorgesehene provisorische Maßnahme ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Hierfür habe dem Beklagten bis zum Schadensfall auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, da er nur 12 Kaminzüge hätte prüfen müssen.

Von daher hafte der Beklagte für die Vergiftungserscheinungen bei der Klägerin.

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 - I-7 U 117/20 -