Die Antragsgegnerin erließ einen
Haftungsbescheid gegen den Antragsteller wegen Steuerschulden aus Vergnügungssteuer
(betrieb von Gelspielgeräten) der von dem Antragsteller als Geschäftsführer
ehedem vertretenen GmbH. Vom Antragsteller wurde Widerspruch eingelegt und Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er machte geltend, er habe bereits
einen Großteil der Steuerschulden der Gesellschaft aus privaten Mitteln gezahlt
und der Antragsgegnerin sei die wirtschaftliche Situation der GmbH bekannt gewesen.
Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Seine Beschwerde zum
OVG hatte keinen Erfolg.
Das OVG verweist darauf, dem
Antragsteller treffe eine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts und zur
Erteilung erforderlicher Auskünfte, §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 S. 1 AO. Dieser sei
er nicht genügend nachgekommen, wobei er sich nicht darauf berufen könne, die Unterlagen
würden sich 8nun) beim Insolvenzverwalter befinden, da er jedenfalls in Grundzügen
über fällige Forderungen und liquide Mittel
im Haftungszeitraum informiert sein müsse. Letztlich aber würde der
Antragsteller mit seinem Vortrag sogar die Haftung wegen grober Verletzung der
ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
und d KAG iVm. §§ 69, 34 Abs. 1 AO bekräftigen, da er selbst in einem Schreiben
an die Antragsgegnerin in 2018 ausführte, die GmbH sei schon 2013 nicht mehr in
der Lage gewesen aus liquiden Mitteln Schulden zu zahlen (wobei er auf eine
eigene Forderung der Gesellschaft aus 2012 in Höhe von € 58.000,00 verwies, die
bis 2015 auf € 150.000,00 angewachsen sei), weshalb im Hinblick auf die hier
streitbefangenen Steuerschulden für den Zeitraum ab April 2014 weiter
anfallenden und ab Mai 2014 fälligen und unbeglichenen Steuerschulden davon auszugehen sei, dass Zahlungsunfähigkeit
vorlag. Es sei davon auszugehen, dass eine zur Insolvenzantragspflicht nach §
15a Abs. 1 S. 1 InsO allenfalls durch Gesellschafterdarlehen habe vermieden
werden können, wobei spätestens ab Mai 2015 Zahlungsunfähigkeit hinzugekommen
sei. Damit sei der Antragsteller weiterhin wirtschaftlich tätig geworden,
obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, dass er weitere Steuerschulden anhäufen
würde.
Soweit steuerliche Literatur und
die Entscheidung des BFH vom 28.11.2002 – VII R 41/01 – (ergangen zur
Umsatzsteuer) eine Haftung nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO unbeschadet gesellschafts-
und insolvenzrechtlicher Regelungen, die eine steuerliche Haftung nicht begründen
könnten, wegen des Weiterbetreibens von Geschäften negiert, obwohl diese eine
Steuer auslösen könnten, könne dem nach den in Nordrhein-Westfalen entsprechend
anwendbaren Haftungsvorschriften der AO für die Geldspielgerätesteuer nicht
gelten. Vielmehr sei danach der Vertreter der juristischen Person
(Geschäftsführer der GmbH) verpflichtet, Vorsorge für die Zahlung der erkennbar
entstehenden Steuerschuld zu treffen. Dies schließe insbesondere die
rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages (§§ 15a Abs. S. 1, 18 InsO) ein.
Im Hinblick auf den
Schadensersatzcharakter des Haftungsanspruchs würden nur die Steuern umfasst,
die durch die Pflichtverletzung ausgefallen seien. Diese Pflichtverletzung
müsse ursächlich sein. Bei einer Pflichtverletzung in Form der fehlenden
Unterlassung weiterer steuerbegründender Geschäfte könne zwar zweifelhaft sein,
, ob der Weiterbetrieb der Geschäfte mit den dann anfallenden Steuern
wirtschaftlich einen Steuerschaden darstellen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom
06.06.1994 - II ZR 292/91 -). Gegen den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten würde auch nach Insolvenzreife nichts
sprechen, wenn der ein wirtschaftlich sinnvoller Weiterbetrieb erfolge und
damit die Masse erhöht würde, wobei, wenn anders die
Mittelvorsorgeverpflichtung für diese Steuern nicht gesichert werden könne,
dies allerdings unter Insolvenzbedingungen erfolgen müsse, da in diesem Fall
die Vergnügungssteuerschulden Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1Nr. 1 2.
Alt. InsO und nach § 55 InsO und vorab zu befriedigen wären. Diese Mittelvorsorge sei
vom Antragsteller unterlassen worden.
OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2019 - 14 B 1443/19 -