Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls
ließ von dem Sachverständigen B. (SV) ein Schadensgutachten für sein Fahrzeug
erstellen. In dem vom SV dem Geschädigten vorgelegten und von diesem
unterschriebenen Formular heißt es u.a. unter der Überschrift „Zahlungsanweisung
und Abtretung (erfüllungshalber)“:
„Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch
auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung
des … Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen
den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das
Sachverständigenbüro ab.
…
Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche
gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer
keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte
ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen den Anspruchsgegner
durchzusetzen.“
Ich
erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum
Zwecke der Einziehung weiter abtritt. Das Sachverständigenbüro kann die
Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige
Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem
Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner
durchzusetzen."
Der SV erstellte eine Rechnung,
auf die vorgerichtlich von der Beklagten nur ein Teil gezahlt wurde. Die Klage
war teilweise beim Amtsgericht erfolgreich, die Berufung der Beklagten wurde
zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision hob er BGH das Urteil auf und wies
die Klage ab. Der BGH sah in den Regelungen in dem Auftragsformular einen zur
Unwirksamkeit der Regelungen führenden Verstoß
gegen § 307 Abs. 1BGB.
Eine Klausel stelle nach § 307
Abs. 1 S. 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie nicht klar und
verständlich sei. Der Vertragspartner müsse ohne fremde Hilfe in der Lage sein,
seine Rechte und Pflichten feststellen zu können. Dem entspräche die hier
verwandte Klausel nicht. Für den durchschnittlichen Auftraggeber (hier den
Unfallgeschädigten) sei nicht hinreichend deutlich, unter welchen
Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhalte
und welche Rechte er in diesem Zusammenhang habe. Nach der Formulierung in den letzten zwei Sätzen
kämen drei Varianten in Betracht sowie ggf. eine Vorleistungspflicht:
1. bereits bei Zahlungsanforderung durch den SV
2. mit der Zahlung des Auftraggebers
3. nach der Zahlung des Auftraggebers
1. bereits bei Zahlungsanforderung durch den SV
2. mit der Zahlung des Auftraggebers
3. nach der Zahlung des Auftraggebers
Es könne nicht erwogen werden, dem
Auftraggeber würde ein Zurückbehaltungsrecht zustehen wenn der SV nicht in der
Lage sei, den Schadensersatzanspruch in Höhe der Inanspruchnahme des
Auftraggebers zurückabzutreten. Denn diese Zug-um-Zug-Leistung könnten erst
Ergebnis interessensbezogener Erwägungen sein, die so von einem
durchschnittlichen Auftraggeber nicht erwartet werden könnten. Damit sei aber
die Klausel intransparent zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der
Auftraggeber die erfüllungshalber abgetretene Forderung (teilweise)
zurückerhalte und welche Rechte er in diesem Zusammenhang habe und dies stünde
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abtretung selbst und führe daher nach §
307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 17.07.2018 -VI ZR 274/17 -).
Zur Thematik siehe auch
BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 -
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16 -
Zur Thematik siehe auch
BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17 -
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16 -
BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19 -