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Das OVG Münster stimmte, wie die Vorinstanz, der Verwaltung zu,
die gegen den Kläger eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr
verhängte. Hintergrund der Fahrtenbuchauflage war gewesen, dass mit dem
Fahrzeug des Klägers ein verkehrsverstoß begangen wurde, der nach dem neuen
Punktesystem zum 1.5.2015 nach Anlage 13 zur FeV mit jedenfalls einem Punkt zu
bewerten sei. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, erging gegen den
Halter die Fahrtenbuchauflage.
Das OVG Münster ließ die Berufung
gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu. Es verwies darauf,
dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe, wobei es nicht
darauf ankommen würde, ob eventuell andere Verwaltungsträger als der hier
zuständige anders entscheiden würde. Darüber hinaus sei die Entscheidung auch
nicht fehlerhaft.
Die Fahrtenbuchauflage ist nach
der Auffassung des OVG eine probate Maßnahme, wenn ein erheblicher
Verkehrsverstoß vorläge und der Fahrer nicht ermittelt werden könne. Mit der Fahrtenbuchauflage
wird sichergestellt, das im Wiederholungsfall der Fahrer durch Einsicht in das
Fahrtenbuch ermittelt werden kann. Die -
für die Fahrtenbuchauflage notwendige - Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ließe sich
aus dem Punktesystem ableiten. Nach der Reform des Punktesystems zum 1.5.2015 decke
ein Punkt eine große Spanne von Verkehrsverstößen ab, wobei nah diesem neuen
System Punkte nur noch vorgesehen wären für Verkehrsverstöße, die die
Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen würden.
OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2016 – 8 A 1030/15 -