Die Parteien hatten Ende Januar
2007 einen Darlehensvertrag „für private Zwecke und für Existenzgründung“ geschlossen.
Die Mittel waren zum Kauf und zur Sanierung einer Immobilie bestimmt. Wegen der
(beabsichtigten) Mieteinnahmen optierte der Kläger zur Umsatzsteuer. Der
Darlehensvertrag wurde vorzeitig zum 30.12.2013 beendet. Dr Kläger leistete an
die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 21.03.2016 widerrief
der Kläger seine auf Abschluss eines Darlehensvertrages (vom Januar 2007)
gerichtete Willenserklärung und forderte sodann die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung
zurück. Die Klage war (im Wesentlichen) in den zwei ersten Instanzen erfolgreich.
Der BGH hob auf die Revision der Beklagten das Urteil auf und verwies den
Rechtsstreit an das OLG zurück.
Das OLG hatte darauf abgestellt,
der Kläger sei Verbraucher, weshalb ihm ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Das
Widerrufsrecht sie auch nicht verwirkt.
Der BGH bestätigte, dass der
Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht Unternehmer iSv. § 14 BGB,
sondern Verbraucher iSv. § 13 BGB gewesen sei. Verbraucher sei derjenige, der
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, welches weder seiner gewerblichen
noch beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Die Verwaltung eigenen Vermögens
stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Der Erwerb oder die Verwaltung einer
Immobilie gehöre auch zur Verwaltung eigenen Vermögens. Dabei könne die
Aufnahme von Fremdmitteln bei Immobilienerwerb der ordnungsgemäßen Verwaltung
zugeordnet werden. Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung von privater
Vermögensverwaltung von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sei der
Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Wenn diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb
erfordern würden (was bei Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation der Fall
sei), so sei von einer gewerblichen Betätigung iSv. § 14 BGB auszugehen, und
zwar unabhängig von der Höhe des Vermögens.
Soweit in diesem Zusammenhang das
Landgericht aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem Mietobjekt zur
Umsatzsteuer optierte, nicht als Kriterium für die Entscheidung zur Unterscheidung
zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit ansah, wurde
dies vom BGH als zutreffend angesehen. Dies habe auch nicht erkennen lassen,
dass der Kläger ggf. den Darlehensvertrag als nach § 507 BGB in der bis zum
10.06.2010 geltenden Fassung als „privilegierter Existenzgründer“ (und damit
Unternehmer iSv. § 14 BGB) geschlossen habe. Der im Umsatzsteuerrecht verwandte
Unternehmerbegriff nach § 2 UStG, der Grundlage des Umsatzsteuerrechts sei, sei autonom und ohne Rückgriff auf Definitionen
in anderen Rechtsvorschriften auszulegen. Der BFH habe entscheiden, dass der
Unternehmerbegriff des § 2 UStG auch die Vermietung und Verpachtung im Rahmen
einer privaten Vermögensverwaltung erfasse (BFHE 167, 215, 217; BFHE 223, 487,
489). Zu §§ 13 und 14 BGB sei seit langem anerkannt, dass die Vermietung und
Verpachtung der privaten Vermögensverwaltung diene, erfordere diese keinen
planmäßigen Geschäftsbetrieb, weshalb alleine der Umstand, dass er auf der
Grundlage des Unternehmerbegriffs des Umsatzsteuerrechts für die Umsätze aus
Vermietung und Verpachtung nach §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. 1 und 9 Abs.
1 UStG von Fall zu Fall zur Umsatzsteuer optiere.
Damit habe der Kläger auch ein
Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 461/18 -