Der BGH hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde
gegen ein Urteil des OLG Hamburg deshalb als unzulässig angesehen, da es sich
um eine Familiensache handele. Während in Familiensachen
Nichtzulassungsbeschwerden unzulässig sind, wäre sie auch bei einer
Entscheidung durch das Familiengericht zulässig, wenn es sich tatsächlich um
eine Familiensache handele, was vorliegend verneint wurde. Damit hatte sich der
BGH mit der notwendigen Abgrenzung auseinandergesetzt.
Zugrunde lag dem folgender
Sachverhalt: Die Parteien des Verfahrens waren seit 2002 getrennt und das Scheidungsverfahren
war seit 2008 rechtshängig. Der Antragsgegner (AG) war bis 2011 alleiniger
Gesellschafter der T GmbH, Geschäftsführer von 2003 bis 2008 die Antragstellerin
(AS) sowie über 2008 hinaus die neue Lebensgefährtin des AG, der der AG in 2011 seine
Gesellschaftsanteile übertrug. Die Parteien hatten der Gesellschaft in 2002
Kredite gewährt, deren Rückzahlung „auf erstes Anfordern“ erfolgen sollte. Im
März 2014 forderte die AS den AG auf, gemeinsam mit ihr die Kündigung der
Kredite gegenüber der Gesellschaft zu erklären, worauf der AG nicht reagierte. Mit
ihrer 2014 erhobenen Klage forderte die AS die Abgabe der erforderlichen Willenserklärung
vom AG. Der AG verteidigte sich damit, dass er in 2003 der AS die Hälfte des
Kredites in bar ausgezahlt habe. Das Landgericht hatte nach Hinweis auf Antrag
beider Parteien den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht –
verwiesen, welches den Antrag der AS zurückwies. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vor dem OLG (während dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen wurde und der AG seine
Lebensgefährtin heiratete) stellte die AS als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag,
dem das OLG stattgab. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des
AG.
Da die Nichtzulassungseschwerde
in Familiensachen nicht gegeben sei und eine Rechtsbeschwerde nur bei hier
nicht vorliegender Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamG statthaft sei, käme es
darauf an, ob es sich tatsächlich um eine sonstige Familiensache nach § 266
Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele.
Sonstige Familiensachen seien
Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateter oder ehedem
verheirateter Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im
Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe beträfen, sowie
nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder das Verfahren eines der in §
348 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) bis k) ZPO genannten Sachgebiete, Wohnungseigentumsrecht
oder Erbrecht betroffen sei und sofern es sich nicht nach anderen Vorschriften
um eine Familiensache handele. Ordnungskriterium sei die Sachnähe des
Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand, welches im Interesse der Beteiligten
alle durch den sozialen Verband der Ehe und Familie sachlich verbundenen
Rechtsstreitigkeiten entscheiden soll. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG müsse ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe
bestehen, was dann der Fall sei, wenn das Verfahren vor allem der wirtschaftlichen
Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten diene. Für die Prüfung käme es nicht
lediglich auf den klägerischen Vortrag, sondern auch auf jenen des Beklagten
an.
Die AS habe hier das Ziel der
Auflösung einer Mitgläubigerschaft mit dem AG (§ 432 BGB) verfolgt. Streitig
sei hier lediglich gewesen, ob durch eine Barzahlung des AG die Entflechtung
bereits erfolgt sei. Dass der Anspruch seinen Rechtsgrund nicht unmittelbar in
der Ehe habe oder aus dieser herrühre, sei unschädlich. Der Begriff des
Zusammenhangs mir der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft sei großzügig zu
beurteilen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn ein familienrechtlicher
Bezug völlig untergeordnet sei, was nicht der Fall sei, wenn Trennung,
Scheidung oder Aufhebung der Ehe hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsfolge
(wie hier) ursächlich sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
wurde in der Folge zurückgenommen.
BGH,
Hinweisbeschluss vom 22.08.2018 - XII ZB 312/18 -