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Samstag, 14. August 2021

AGB: Fehlende Einbeziehung in den Vertrag mangels Lesbarkeit und Folgen für Unfallschaden an Mietwagen

Die Klägerin, eine Autovermietung, hatte mit dem Beklagten in Form einer Haftungsfreizeichnung vereinbart, dass dieser als Mieter für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht hafte. Die Regelung in den rückseitig auf dem Vertragsexemplar aufgedruckten Mietbedingungen, in denen für Unfälle pp. dem Mieter bestimmte Obliegenheiten auferlegt wurden, bei deren Verletzung die Haftungsfreistellung nicht greife, und auf deren Verletzung durch den Beklagten sich die Klägerin berief, sind nach Auffassung des Landgerichts (LG), der das Oberlandesgericht (OLG) folgte, nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Das OLG stellte darauf ab, dass die Mietbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sein müssten. Zu den Bedingungen habe das LG festgestellt, dass die in einer etwa 1mm kleinen und dünnen Schrift abgedruckt worden seinen und zudem als Schriftfarbe nur ein heller Grauton gewählt worden sei. Der gesamte Text mit elf Abschnitten und zahlreichen Unterabschnitten sei „förmlich auf eine Seite gepresst“ worden. Der Abstand zum Seitenrand links habe nur 1cm, der Seitenabstand zum unteren Blattrand nicht einmal 0,5cm betragen. Die dem Mieter überlassene Originaldurchschrift des Vertrages sei zudem rosa gewesen und der Zeilenabstand habe nur ca. 1mm betragen, der Abstand zwischen den Buchstaben sei kaum messbar.

Im Hinblick auf Art und Größe des Schriftbildes und der sonstigen drucktechnischen Gestaltung seien die Bedingungen nahezu gar nicht, selbst für Personen mit guter Sehstärke nur mit großer Mühe, zu entziffern. Da die Einbeziehung von AGB erfordere, dass diese vom Vertragspartner in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis nehmen können (BGH, Urteil vom 03.02.1986 – II ZR 201/85 -), seien die Bedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden.

Durch die Unwirksamkeit sei eine Vertragslücke entstanden, da es damit keine vereinbarten Konsequenzen für den auf der Vorderseite des Vertrages abgedruckte Verpflichtung, bei jedem Unfall sofort die Polizei hinzuzuziehen, gäbe. Diese Vertragslücke könne nicht gem. § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG geschlossen werden. Zwar habe der BGH entscheiden (Urteil vom 24.10.2012 - XII ZR 40/11 -), dass auch bei Fehlen einer vertraglichen Reglung eine Haftungsfreistellung angenommen werden könne, da bei einer unwirksamen Einbeziehung der versicherungsvertraglichen Bedingungen dann ab ihrer Stelle die Reglungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geltend würden und dies entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung gelte (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10 -).

Vorliegend würde auch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 VVG zu keiner Haftungsfreistellung führen. Voraussetzung sei, dass im Vertrag selbst bestimmt würde, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet sei. Hier aber sei die Regelung in den AGB zur Leistungsfreiheit bei Nichteinschaltung der Polizei gerade nicht Vertragsbestandteil geworden. Damit fehle es an der Voraussetzung des § 28 Abs. 2 VVG.

Auch über § 242 BGB würde dieser Mangel nicht aufgefangen. Bezogen auf § 28 VVG würde zwar angenommen, dass ausnahmsweise auch ohne entsprechende Abrede der Anspruch des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise verwirkt sein könne, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers angelastet werden könnte. Dies sei aber auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen es für den Versicherer unzumutbar wäre, sich die die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen festhalten zu lassen. Es sei eine Gesamtschau nach dem Maß des Verschuldens, der Motivation des Täuschenden, dem Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des Versicherers , der Folgen des Anspruchsverlusts für den Versicherungsnehmer und des Verhaltens des Versicherers vorzunehmen. Selbst bei einer arglistigen Täuschung träte der Anspruchsverlust nicht automatisch ein (BGH, Urteil vom 08.07.1991 - II ZR 65/90 -).

Unstreitig sei, dass der Beklagte fahrlässig einen Unfall verursachte. Er unterließ es auch (trotz Hinweises auf der Vorderseite des Vertrages), die Polizei zu rufen. Mangels Hinweises sei auch diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen. Das fehlende Herbeirufen der Polizei würde zwar die schutzwürdigen Interessen der Klägerin auf Feststellung der Unfallumstände beeinträchtigen. Allerdings wäre auch bei Einhaltung der Verpflichtung, die Polizei zu rufen, der Unfall und der Schaden nicht vermieden worden. Soweit die Klägerin argumentierte, der Beklagte könnte nicht der Fahrer gewesen sein (gegen den dann Regressansprüche bestehen könnten), oder er könnte fahruntüchtig gewesen sein, handele es sich um Spekulationen, für die es keine Anhaltspunkte gäbe. Damit sei nach Abwägung läge nach Abwägung der Umstände kein Fall vor, in dem es dem Versicherer bzw. vorliegend Autovermieter schlechthin unzumutbar wäre, sich an die Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen, wonach er bei dem Mieter keinen Schadensersatz geltend macht.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2021 - 13 U 2366/20 -