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Samstag, 13. Juni 2020

Beitragspflicht für Schmutzwasserableitung trotz fehlenden Anschlusses bei Friedhof mit Kapelle ?


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches als Friedhof genutzt wurde und mit einer Kapelle bebaut war. Der Beklagte verlangte von ihr mit Bescheid vom 13.11.2017 Schmutzwasserbeitrag, wobei er von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 525qm (bei einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.814qm) sowie einer zulässigen Vollgeschossen von 1,00 ausging. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin  geltend, dass  ein Abwasseranschluss nicht vorhanden sei und auch keine Anlagen vorhanden seien, für die ein solcher benötigt würde. Die Klage war erfolgreich.

Rechtsgrundlage des Bescheides war die auf §§ 1, 2 und 8 KAG Brandenburg beruhende Schmutzwasserbeitragssatzung (SWBS) gewesen. Das Verwaltungsgericht (VG) negierte eine Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1, 2 SWBS, wonach der Beitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, oder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie aber  nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, oder bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung unterliegen oder bereits an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wären. Die Beitragspflicht würde aber bei Bestehen einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit bei einem (wie hier) im Außenbereich belegenen Grundstück nur entstehen, wenn durch für das Grundstück ein wirtschaftlicher Vorteil entstünde.

Eine Anschlussmöglichkeit bejahte das VG vorliegend für das im Auß0enbereich belegene Grundstück. Es sei auch mit einer Kapelle bebaut. Allerdings würde der notwendige wirtschaftliche Vorteil nicht bestehen, § 3 Abs. 2 S. 2 SWBS. Weder würde für das als Friedhof mit einer Kapelle genutzte Grundstück eine größere Ausnutzbarkeit entstehen, noch eine erstmalige Bebauungsmöglichkeit. Auch die tatsächlich bestehende Bebauung ändere nichts daran, dass für das Grundstück im Außenbereich grundsätzlich kein Baurecht bestünde, § 35 BauGB. Damit würde ersichtlich keine Abwasserrelevanz bestehen.

Auch wenn bei Parkhäusern wegen typischerweise vorhandener Toilettenanlagen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.1993 - 2 L 135/92 -) und bei Grundstücken mit Kirchen aus diesem Grund ein voller wirtschaftlicher Vorteil angenommen würde, ergäbe sich etwas anderes bei einer Bebauung, die  nur eines Teilanschlusses bedürfe. Dies sei z.B. bei einzelnen Garagen der Fall, die nur der Unterstellung des Fahrzeuges dienen würden. Bei Campingplätzen u.ä. käme es darauf an, ob diese zur Erfüllung ihres Zwecks auf Anlagen angewiesen seien, in denen typischerweise Abwasser anfalle.

Gemessen daran sei für einen Friedhof eine Abwasserrelevanz nicht zu sehen. Der in der Literatur vertretenen Rechtsansicht bei Friedhöfen mit Leichenhallen oder Kapellen, die in diesen Fällen eine Abwasserrelevanz sehen würden, würde nicht gefolgt. Bei einer Kapelle ohne Vorrichtung, die einen Schmutzwasseranfall zur Folge haben könnte,  sei eine Abwasserrelevanz nicht zu sehen. Sie diene nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Friedhofbesuchern und habe keinen Zweck, der die Vorhaltung von Toilettenanlagen erforderlich mache, was auch für einen Friedhof als solchen gelte.

VG Cottbus, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 1129/19 -