Die Klägerin ist Eigentümerin
eines Grundstücks, welches als Friedhof genutzt wurde und mit einer Kapelle
bebaut war. Der Beklagte verlangte von ihr mit Bescheid vom 13.11.2017
Schmutzwasserbeitrag, wobei er von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche
von 525qm (bei einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.814qm) sowie einer
zulässigen Vollgeschossen von 1,00 ausging. Der Widerspruch der Klägerin wurde
zurückgewiesen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass
ein Abwasseranschluss nicht vorhanden sei und auch keine Anlagen
vorhanden seien, für die ein solcher benötigt würde. Die Klage war erfolgreich.
Rechtsgrundlage des Bescheides
war die auf §§ 1, 2 und 8 KAG Brandenburg beruhende
Schmutzwasserbeitragssatzung (SWBS) gewesen. Das Verwaltungsgericht (VG)
negierte eine Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1, 2 SWBS, wonach der
Beitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an die zentrale öffentliche
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen, oder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
nicht festgesetzt ist, wenn sie aber
nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen, oder bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung unterliegen
oder bereits an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wären. Die
Beitragspflicht würde aber bei Bestehen einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit
bei einem (wie hier) im Außenbereich belegenen Grundstück nur entstehen, wenn
durch für das Grundstück ein wirtschaftlicher Vorteil entstünde.
Eine Anschlussmöglichkeit bejahte
das VG vorliegend für das im Auß0enbereich belegene Grundstück. Es sei auch mit
einer Kapelle bebaut. Allerdings würde der notwendige wirtschaftliche Vorteil
nicht bestehen, § 3 Abs. 2 S. 2 SWBS. Weder würde für das als Friedhof mit
einer Kapelle genutzte Grundstück eine größere Ausnutzbarkeit entstehen, noch
eine erstmalige Bebauungsmöglichkeit. Auch die tatsächlich bestehende Bebauung
ändere nichts daran, dass für das Grundstück im Außenbereich grundsätzlich kein
Baurecht bestünde, § 35 BauGB. Damit würde ersichtlich keine Abwasserrelevanz
bestehen.
Auch wenn bei Parkhäusern wegen
typischerweise vorhandener Toilettenanlagen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
21.12.1993 - 2 L 135/92 -) und bei Grundstücken mit Kirchen aus diesem Grund
ein voller wirtschaftlicher Vorteil angenommen würde, ergäbe sich etwas anderes
bei einer Bebauung, die nur eines
Teilanschlusses bedürfe. Dies sei z.B. bei einzelnen Garagen der Fall, die nur
der Unterstellung des Fahrzeuges dienen würden. Bei Campingplätzen u.ä. käme es
darauf an, ob diese zur Erfüllung ihres Zwecks auf Anlagen angewiesen seien, in
denen typischerweise Abwasser anfalle.
Gemessen daran sei für einen
Friedhof eine Abwasserrelevanz nicht zu sehen. Der in der Literatur vertretenen
Rechtsansicht bei Friedhöfen mit Leichenhallen oder Kapellen, die in diesen
Fällen eine Abwasserrelevanz sehen würden, würde nicht gefolgt. Bei einer
Kapelle ohne Vorrichtung, die einen Schmutzwasseranfall zur Folge haben könnte,
sei eine Abwasserrelevanz nicht zu
sehen. Sie diene nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Friedhofbesuchern und
habe keinen Zweck, der die Vorhaltung von Toilettenanlagen erforderlich mache,
was auch für einen Friedhof als solchen gelte.
VG Cottbus, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 1129/19 -