Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen
einer in Form einer GmbH & Co. KG geführten Reederei, die mit den Stimmen
der Antragstellerinnen durch Einzug ihrer Anteile aus der Gesellschaft
ausgeschlossen wurden. Gegen diesen Beschluss leiteten die Antragsgegnerinnen das
im Gesellschaftsvertrag und dem Schiedsgerichtsvertrag vorgesehene
Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Antragsstellerinnen rügten die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts nach dessen Bildung und haben, nachdem dieses sich durch
Zwischenentscheid für zuständig befand, beantragt, das Schiedsgericht für
unzuständig zu erklären. Das OLG hatte diesen Antrag zurückgewiesen; die
dagegen erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH positiv verbeschieden.
Der BGH hält fest, dass die
Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag 1968 und der Schiedsgerichtsvertrag unmittelbar
aufeinander bezogen und miteinander verknüpft wären. Schon der Wortlaut des
Schiedsgerichtsvertrage verdeutliche allerdings, dass er nicht auf eine spätere
Neufassung des Gesellschaftsvertrages und daraus resultierender Streitigkeiten anwendbar
sei. Wenn 1969 die Gesellschafter eine Kopplung des Schiedsgerichtsvertrages
nicht an den konkreten Gesellschaftsvertrag hätten haben wollen, hätten sie von
einer direkten Bezugnahme, wie sie hier geschehen ist, Abstand nehmen müssen. Das
ist nicht geschehen und der neue Gesellschaftsvertrag von 2013 enthält keine
Schiedsklausel.
Der Beschluss des OLG würde sich
auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig darstellen, da es an einem wirksamen
Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages in 2013 ermangele. Dabei
könne dahinstehen, ob die Neufassung wirksam war oder nicht. Denn die
weitergehende Ansicht des OLG, Beschlussmängelstreitigkeiten seien bei einer
Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, sei verfehlt.
Der BGH habe für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH) bestimmte Mindestanforderungen gestellt, wenn
die Schiedsfähigkeit auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen soll. Dazu
gehöre, dass neben den Organen der Gesellschaft jeder Gesellschafter über Einleitung
und Verlauf des Verfahrens informiert werden muss und die Möglichkeit erhalten
muss, dem Verfahren auch als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche
Gesellschafter müssten an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter
mitwirken können, wenn dies nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Und es
müsse gewährleistet werden, dass alle einen Beschlussgegenstand betreffenden
Anträge bei einem Schiedsgericht abgehandelt würden. Die zu
Kapitalgesellschaften (GmbH) ergangene Rechtsprechung würde auch aus den grundlegend
zu berücksichtigenden § 138 BGB und Rechtsstaatsprinzip bei Personengesellschaften
greifen.
Da vorliegend der Schiedsgerichtsvertrag
von 1969 keine entsprechenden Regelungen zum Schutz der Kommanditisten vorsähe,
würde der Streitfall von daher schon nicht von der Schiedsklausel erfasst
werden.
BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZB 23/16 -