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Dienstag, 18. August 2020

Steht die Scheinehe dem gesetzlichen Erbrecht entgegen ?

Die Beteiligte zu 2. war seit Juni 2019 die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 3. die Söhne des Erblassers. Bereits mit Testament aus 2016 enterbte der Erblasser den Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein als Erben zu je ½, den das Amtsgericht am 19.11.2019 erließ. Mit der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte zu 3. geltend, die Beteiligte zu 2. sei die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. und es habe sich bei der Ehe mit seinem Vater nur um eine Scheinehe gehandelt, um so den Pflichtteilsanspruch von ihm zu minimieren.

Die sofortige Beschwerde wurde nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. seien die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, da der Verstorbene den Beteiligten zu 3., ohne einen Erben zu bestimmen, von der Erbfolge ausgeschlossen habe, § 1838 BGB.

Das OLG weist zwar darauf hin, dass seitens des Beteiligten zu 3. keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung der Scheinehe und damit keinen Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB benannt wurde (Einigkeit der Eheleute bei Eheschließung, keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen, § 1353 BGB). Allerdings kam es darauf nicht an. Die Beteiligte zu 2. sei als Ehefrau Erbin zu ½ (§§ 1931, 1371 BGB) und ihr Erbrecht nicht nach § 1933 BGB (es müssten die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein und der Erblasser diese beantragt oder einer solchen zugestimmt haben) ausgeschlossen. Auch habe der Erblasser keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt; mache aber der Erblasser trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes davon keinen Gebrauch, verbleibe es beim Erbrecht des Ehegatten. Die Ausnahme nach § 1318 Abs. 5 BGB, dass die Kenntnis der Aufhebbarkeit der Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder Geistesstörung bei Eheschließung das gesetzliche Erbrecht auch ausschließe, greife hier nicht. Die Aufhebbarkeit wegen Scheinehe falle nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2020 - 3 W 27/20 -