Die Beteiligte zu 2. war seit
Juni 2019 die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 3. die Söhne
des Erblassers. Bereits mit Testament aus 2016 enterbte der Erblasser den Beteiligten
zu 3. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragten einen gemeinschaftlichen
Erbschein als Erben zu je ½, den das Amtsgericht am 19.11.2019 erließ. Mit der
dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte zu 3. geltend, die
Beteiligte zu 2. sei die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. und es habe sich
bei der Ehe mit seinem Vater nur um eine Scheinehe gehandelt, um so den
Pflichtteilsanspruch von ihm zu minimieren.
Die sofortige Beschwerde wurde nach
Nichtabhilfe durch das Amtsgericht vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. seien
die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, da der Verstorbene den Beteiligten zu
3., ohne einen Erben zu bestimmen, von der Erbfolge ausgeschlossen habe, § 1838
BGB.
Das OLG weist zwar darauf hin,
dass seitens des Beteiligten zu 3. keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung
der Scheinehe und damit keinen Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB
benannt wurde (Einigkeit der Eheleute bei Eheschließung, keine eheliche Lebensgemeinschaft
eingehen zu wollen, § 1353 BGB). Allerdings kam es darauf nicht an. Die Beteiligte
zu 2. sei als Ehefrau Erbin zu ½ (§§ 1931, 1371 BGB) und ihr Erbrecht nicht
nach § 1933 BGB (es müssten die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein
und der Erblasser diese beantragt oder einer solchen zugestimmt haben) ausgeschlossen.
Auch habe der Erblasser keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt; mache
aber der Erblasser trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes davon keinen Gebrauch,
verbleibe es beim Erbrecht des Ehegatten. Die Ausnahme nach § 1318 Abs. 5 BGB,
dass die Kenntnis der Aufhebbarkeit der Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit,
Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder Geistesstörung bei Eheschließung das
gesetzliche Erbrecht auch ausschließe, greife hier nicht. Die Aufhebbarkeit
wegen Scheinehe falle nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2020 - 3 W 27/20 -