Die Beteiligte zu 2. war seit
Juni 2019 die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 3. die Söhne
des Erblassers. Bereits mit Testament aus 2016 enterbte der Erblasser den Beteiligten
zu 3. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragten einen gemeinschaftlichen
Erbschein als Erben zu je ½, den das Amtsgericht am 19.11.2019 erließ. Mit der
dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte zu 3. geltend, die
Beteiligte zu 2. sei die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. und es habe sich
bei der Ehe mit seinem Vater nur um eine Scheinehe gehandelt, um so den
Pflichtteilsanspruch von ihm zu minimieren.
Die sofortige Beschwerde wurde nach
Nichtabhilfe durch das Amtsgericht vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. seien
die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, da der Verstorbene den Beteiligten zu
3., ohne einen Erben zu bestimmen, von der Erbfolge ausgeschlossen habe, § 1838
BGB.
Das OLG weist zwar darauf hin,
dass seitens des Beteiligten zu 3. keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung
der Scheinehe und damit keinen Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB
benannt wurde (Einigkeit der Eheleute bei Eheschließung, keine eheliche Lebensgemeinschaft
eingehen zu wollen, § 1353 BGB). Allerdings kam es darauf nicht an. Die Beteiligte
zu 2. sei als Ehefrau Erbin zu ½ (§§ 1931, 1371 BGB) und ihr Erbrecht nicht
nach § 1933 BGB (es müssten die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein
und der Erblasser diese beantragt oder einer solchen zugestimmt haben) ausgeschlossen.
Auch habe der Erblasser keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt; mache
aber der Erblasser trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes davon keinen Gebrauch,
verbleibe es beim Erbrecht des Ehegatten. Die Ausnahme nach § 1318 Abs. 5 BGB,
dass die Kenntnis der Aufhebbarkeit der Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit,
Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder Geistesstörung bei Eheschließung das
gesetzliche Erbrecht auch ausschließe, greife hier nicht. Die Aufhebbarkeit
wegen Scheinehe falle nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2020 - 3 W 27/20 -
Tenor
- 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19.11.2019, Az. 52 VI 516/19, wird zurückgewiesen.
- 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 93.750 €
Gründe
- I.
- Die Beteiligte zu 2. ist seit dem … .06.2019 die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 3. sind seine Söhne. Mit handschriftlichem Testament vom … .07.2017 hat der Erblasser dem Beteiligten zu 1. und seiner Mutter jeweils ein lebenslanges Wohnrecht in verschiedenen ihm gehörenden Immobilien eingeräumt und den Beteiligten zu 3. enterbt.
- Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen im vorliegenden Verfahren einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2 ausweist. Der Beteiligte zu 3. hat eingewandt, die Beteiligte zu 2. sei die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. und habe den Erblasser nur zum Schein geheiratet, um den Pflichtteil des Beteiligten zu 3. zu verringern. Dem hat der Beteiligte zu 1. widersprochen.
- Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
- Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde, mit der er angekündigt hat, einen Antrag auf Annulierung der Ehe zu stellen. Eine weitere Begründung ist – auch während des Beschwerdeverfahrens – nicht eingegangen.
- Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
- II.
- Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg.
- Die Beteiligte zu 2. ist als Ehefrau des Erblassers gemeinsam mit dessen Sohn, dem Beteiligten zu 1., gesetzliche Erbin des Erblassers geworden, da der Erblasser den Beteiligten zu 3. durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB).
- Unabhängig davon, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden ist und deshalb ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorliegen würde, ist die Beteiligte zu 2. als Ehegattin des Erblassers neben dem Beteiligten zu 1. gesetzliche Erbin des Erblassers zu 1/2 (§ 1931 BGB, § 1371 BGB). Das Erbrecht der Beteiligten zu 2. ist nicht nach § 1933 BGB ausgeschlossen.
- Der Erblasser hatte keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt. Hat aber der Erblasser trotz Aufhebungsgrund keinen Aufhebungsgrund rechtshängig gemacht, so behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Hiervon macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift findet § 1931 zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. Kannte also der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die (potentielle) Aufhebbarkeit nach § 1314 Nr. 5 (Scheinehe) fällt dagegen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Wäre die Beteiligte zu 2. nicht gesetzliche Erbin geworden, betrüge der Pflichtteil des Beschwerdeführers statt 1/8 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 1/4) 1/4 (Hälfte des dann bestehenden gesetzlichen Erbteils von 1/2). Sein Interesse beläuft sich also auf 1/8 des Nachlasses. Dieser wurde im Erbscheinsantrag mit 750.000 € angegeben, so dass das Interesse mit 93.750 € zu bewerten ist.
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