Der Gerichtsvollzier war zunächst
mit der Pfändung beauftragt und, sollte der Schuldner mehrfach nicht angetroffen
werden, nach deren Fruchtlosigkeit mit
der Einholung einer Vermögensauskunft. In dem für die Beauftragung verwandten
amtlichen Formular wurde nicht ausgeschlossen, dass Einverständnis mit dem
Versuch des Gerichtsvollziehers zu einer gütlichen Erledigung bestünde. Sowohl
im Rahmen eines Anschreibens des Gerichtsvollziehers an den Schuldner, mit dem
er sein Erscheinen zur Pfändung ankündigte, als auch mit der Ladung zur
Vermögensauskunft wies der Gerichtsvollzieher den Schuldner jeweils auf die
Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hin. Im Hinblick darauf setzte der Gerichtsvollzieher
in seiner Kostenrechnung vom 19.10.2017 (betreffend Pfändungsversuch) als auch
ins einer Kostenrechnung vom 07.11.2017 betreffend der Vermögensauskunft eine Gebühr
nach KV 208 in Höhe von jeweils € 8,00 zuzüglich (anteilige) Auslagenpauschale an.
Der Bezirksrevisor legte gegen
die Berechnung der gebühr mit Rechnung vom 07.11.2017 Erinnerung ein, da der
erneute versuch nach drei Wochen, eine gütliche Erledigung zu erreichen, eine
fehlerhafte Sachbehandlung darstelle. Das Amtsgericht wies die Erinnerung, das
Landgericht die zugelassene Beschwerde. Das OLG hat die zugelassene weitere
Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen.
Das OLG verwies formal darauf,
dass hier zwei Aufträge gem. § 3 Abs. 2
S. 2 Nr. 1 GvKostG vorgelegen hätten und für jeden Auftrag die Gebühr für einen Versuch zur gütlichen Erledigung
anfallen würden. Dies gelte dann nicht, wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft
mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden sei (§ 807 Abs. 1 ZPO), es sei denn,
der Gerichtsvollzieher nähme die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, da
(wie hier) der Schuldner nicht anwesend ist.
Da aber auch der Gerichtsvollzieher
den Schuldner jeweils nicht angetroffen habe, konnte er auch nicht einschätzen,
inwieweit der Schuldner evtl. zu einer gütlichen Erledigung bereit wäre (LG
Verden, Beschluss vom 23.10.2018 - 6 T 121/18 -). Es läge daher auch kein Verstoß gegen ein
Kostenminderungsgebot nach § 802a Abs. 1 GVG bzw. § 58 GVGA vor.
Ebenfalls läge keine unrichtige
Sachbehandlung vor, § 7 Abs. 1 GvKostG. Es müsste ein Verstoß gegen eindeutige
Gesetzesbestimmungen einschl. Verwaltungsbestimmungen (wie GVGA oder
SB-GvKostG) vorliegen. Im Rahmen möglichen Ermessens des Gerichtsvollziehers
würde erst die Überschreitung desselben unrichtig sein. Alleine eine bestimmte
Beurteilung zu einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärten Sachfrage
würde keine unrichtige Sachbehandlung auslösen.
Anmerkung: In der Praxis habe ich bisher noch keinen für den
Gläubiger vorteilhaften Fall erlebt, bei dem er im Falle einer „gütlichen Erledigung“, gar über den Gerichtsvollzieher,
ein mit einer Zwangsvollstreckung angestrebtes Ziel besser oder schneller
erreicht hätte. Von daher wird bei hier betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen ein
Erledigungsversuch durch den Gerichtsvollzieher regelmäßig ausgeschlossen. Damit
wird auch verhindert, dass mit minimalsten Raten, deren Auszahlungen häufig
nicht einmal die Kontoführungsgebühren decken, letztlich nur Arbeit verursacht
wird, ohne dass die eigentliche Schuld getilgt wird. Verhindert wird zudem ein
Anwachsen von Gebühren und damit Kosten für den vertretenen Gläubiger durch in
der Regel (wie im vorliegenden Fall) ineffektive Maßnahmen. Das aber wird jeder
Gläubiger für sich abzuwägen haben, und er sollte es auch vorab abwägen,
insbesondere ob er, wie im vorliegenden Fall, für jede Vollstreckungsmaßnahme diesen
Erledigungsversuch wünscht und sich davon einen Vorteil in Bezug auf einen Vollstreckungserfolg
erhoffen kann.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2020 - 2 W 9/20 -