Das Finanzgericht (FG) hatte die
vom Beschwerdeführer (BF) benannten Zeugen A., B. und C. nicht von Amts wegen
geladen, mit denen der BF beweisen wollte, dass er über ein bestimmtes Konto
bei einer Schweizer Bank nicht habe verfügen dürfen. Das Unterlassen sah der
BFH allerdings nicht als Verstoß des FG gegen das in § 76 Abs. 1 FGO statuierte
Sachaufklärungsprinzip an.
Das FG har gemäß § 76 Abs. 1 FGO
den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei es sich um den Ausfluss der
in der dem Steuerprozess immanenten Offizialmaxime handelt, welches zwingend
auch dazu führt, wie vom BFH festgehalten, dass dabei die erforderlichen
Beweise (§ 81 Abs. 1 S. 2 FGO) zu erheben seien. Die Offizialmaxime bedingt
auch, dass das Gericht nicht an Vorbringen und Beweisanträge der Parteien
gebunden ist (§ 76 Abs. 1 S. 5 FGO), was aber, so der BFH, nur dann gelte, wenn
das FG von sich aus auch Beweise erheben könne, die von den Verfahrensbeteiligten
nicht angeboten worden seien (BFH, Beschlüsse vom 22.06.2016 - III B 134/15 –
und vom 14.03.2018 - IV B 46/17 -). Nicht
erforderlich sei, auch fernliegenden Erwägungen nachzugehen. Auch sei die
Sachaufklärungspflicht grundsätzlich von einer Mitwirkungsverpflichtung der
Beteiligten gem. § 76 Abs. 1 FGO unabhängig. §§ 76 Abs. 1 S. 4 FGO iVm. 90 Abs.
2 AO sähen vor, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge, der auch zu einem „ausländischen
Sachverhalt“ aussagen soll, grundsätzlich von den Verfahrensbeteiligten zu
stellen sei und nicht vom FG zu laden sei. Insoweit besteht mithin nach der
Rechtslage, wie vom BFH festgehalten, eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten
und mithin insbesondere desjenigen, der sich auf den oder die Zeugen zu seinen
Gunsten beruft. Mit einer Rüge einer unterlassenen Sachaufklärung, wie sie hier
vom BF in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH nach Abweisung seiner Klage
durch das FG geltend gemacht wurde, müsse daher dargelegt werden, dass der
Mitwirkungsverpflichtung, den Zeugen zu stellen, entsprochen worden sei. Käme
nämlich der Beteiligte dieser erhöhten Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 2 AO
nicht nach, dürfe das FG ohne Berücksichtigung des Auslandszeugen den
Sachverhalt nach eigner Überzeugung würdigen.
Zu den Zeugen B. und C. sei das
FG schon deshalb nicht zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet
gewesen, da diese nach eigenen Angaben des BF verstorben seien. Darüber hinaus habe
der BFH auch nicht vorgetragen, dass er Bemühungen entfaltet habe, seiner
Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 2 AO bei der Beschaffung von sonstigen Beweismitteln
in diesem Zusammenhang zu genügen. Auch zu dem Zeugen A. (dem ehemaligen
schweizerischen Bankbetreuer) hätte dieser zu einem Sachverhalt angehört werden
sollen, der sich im Ausland (Schweiz) zugetragen habe (nämlich zu der
Behauptung, der BF habe über das in der Schweiz auf seinem Namen lautende Koto
nicht verfügen können); auch insoweit habe er nicht dargelegt, sich bemüht zu
haben, seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen, um den Zeugen in der
mündlichen Verhandlung zu stellen. Hier ist auch die Beweisvorsorgeverpflichtung des Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 S. 4 AO zu berücksichtigen.
Anmerkung: Das Verfahren unterscheidet sich hier grundlegend
von einem Prozess im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilgericht), da
in dem zivilrechtlichen Verfahren auch ein ausländischer Zeuge selbst dann vom
Gericht zu laden ist, wenn es sich um einen Auslandssachverhalt handelt.
Erscheint dieser Zeuge nicht, kann zwar - da sich die Prozesshoheit der
deutschen Gerichte nicht auf das Ausland bezieht – kein Ordnungsgeld
festgesetzt werden, ist aber gleichwohl durch das Gericht der Versuch einer
Vernehmung im Ausland (vor einem dortigen Gericht bei entsprechenden
Übereinkommen, ansonsten durch ein deutsches Konsulat) zu versuchen und
letztlich noch der Versuch zu unternehmen, eine schriftliche Zeugenaussage zu
erreichen.
BFH, Beschluss vom 13.02.2019 - VIII B 83/18 -