Der BGH (hier im Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZB 2/12 -) muss sich (leider) auch mit Ungenauigkeiten der Instanzgerichte befassen. So wurde auf den Antrag eines Gläubigers die titulierte Summe mit 8% über dem Basiszinssatz als verzinslich ausgesprochen. Der Gerichtsvollzieher verweigerte den mit 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz berechneten Vollstreckungsauftrag, da er mit dem Titel nicht übereinstimmen würde. Während das titulierende Gericht eine Berichtigung des Titels ablehnte und dann im Rahmen der Erinnerung im Vollstreckungsverfahren Amtsgericht und Landgericht auch den Vollstreckungsauftrag als fehlerhaft ansahen, führte die (zugelassene) Rechtsbeschwerde beim BGH zum Erfolg: Der Titel müsse ausgelegt werden. Maßstab der Auslegung ist das Gesetz, welches in § 288 Abs. 2 BGB die Verzinsung mit 8 Prozentpunkten über den Basiszins vorsieht.
Die (häufig in anwaltlichen Schriftsätzen) zu findende Ungenauigkeit, die gar noch von den Gerichten übernommen wird, findet eine Parallele auch im Basiszinssatz selbst. Dieser ist in § 247 BGB bestimmt. Häufig wird aber formuliert, dass die Verzinsung über dem Zinssatz oder Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen soll. Für den Zinssatz der Europäischen Zentralbank fehlt aber eine Rechtsgrundlage. Der Basiszins gem. § 247 BGB knüpft zwar an den von der Zentralbank festgestellten Zinssatz an, ist aber nicht mit diesem identisch. Nicht nur wird der Basiszinssatz nur jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres gem. § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB neu festgestellt, unabhängig von zwischenzeitlichen Änderungen des Zinssatzes der Zentralbank, auch liegt er etwas niedriger (was damit zusammenhängt, dass bei Inkrafttreten der Norm der Zinssatz höher als der zur Zeit des Gesetzesbeschlusses in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB benannte und diesem Datum entsprechende Ausgangszinssatz von 3,62% lag).
BGH, Beschluss vom 07.02.2014 - VII B 2/12 -