Der Kläger machte Strafverteidigerkosten als (nachträgliche) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diesen lag eine Strafanzeige des X-Konzerns (in dessen Gesellschaften er Geschäftsführer bzw. Syndikusanwalt war). seines ehemaligen Arbeitgebers) zugrunde. Zuletzt ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen des Vorwurfs der (Beihilfe zur) Untreue gem. § 266 StGB und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB. Der Kläger beauftragte zu seiner Verteidigung eines Anwaltskanzlei. Im Laufe der Ermittlungen wurden auch noch weitere Vorwürfe geprüft. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (sowie der weiteren Beschuldigten) wurde nach § 170 Abs. 2 stopp eingestellt. Die Kostend er anwaltlichen Vertretung des Klägers beliefen sich auf € 67.176,00. Das beklagte Finanzamt erkannte die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten an und wies einen Einspruch gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid zurück. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der sich der Kläger auf die berufliche Bezogenheit der Kosten berief, die auch nicht durch private Interessen überlagert würden.
Der Klage wurde vom Finanzgericht stattgegeben.
Werbungskosten iSv. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG lägen vor, wenn die Kosten durch den Beruf veranlasst seien. Dies sei der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestünde und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt würden (BFH, Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15 -). Die Aufwendungen müssten damit zu der betroffenen Einkunftsart in einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das gelte auch bei nachträglichen Werbungskosten, die entstehen könnten, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem erbringen müsse, wobei für den Zusammenhang auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt worden sei.
Bei Strafverteidigerkosten seien diese als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten veranlasst worden sei. Die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat müsse in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen sein. Dabei sei für die steuerliche Beurteilung gleichgültig, ob der Tatvorwurf zu Recht erhoben worden sei.
Eine Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit würde aber auch dann keinen Veranlassungszusammenhang begründen können, wenn die Handlung nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung läge oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert würde. Eine private Überlagerung läge insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert habe. Zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs genüge insoweit aber nicht alleine der Tatvorwurf der Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue (BFH, Beschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10 -).
Nach diesen Grundsätzen seien vorliegend die Strafverteidigerkosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Der berufliche Veranlassungszusammenhang bestünde, da dem Kläger ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeit vorgeworfen worden sei. Die Vorwürfe hätten unmittelbar am originären beruflichen Aufgabenspektrum des Klägers angesetzt (z.B. Prüfung von Verträgen).
Außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe lägen nicht vor. Auslöser waren keine strafrechtlichen Vorwürfe, die nicht im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung gelegen hätten; ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitgeberin habe schädigen wollen oder sich oder Dritte habe bereichern wollen; diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwürfe würden für eine private Mitveranlassung nicht ausreichen.
Im strafrechtlichen Verfahren sei ein Nachweis für die von Konzern geltend gemachten taten nicht geführt worden, vielmehr sei das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zum Tatkomplex „Gewerbemietverträge“ und Verlagerung der Geschäftsfelder Montagedienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung“ sei die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt. Soweit die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Einbindung des Kläger festgestellt habe, habe jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht ermittelt werden können, dass der Kläger einen überhöhten Mietzins zulasten des Konzerns zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Zum komplex Reinigungsdienstleistungen sei das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden, bei Feststellung eines „in tatsächlicher Hinsicht fortbestehenden gewichtigen Tatverdachts“ zum Vorwurf der (Beihilfe zur) Untreue. Auch wenn hier nicht mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei, sei auch insoweit der Nachwies einer außerberuflich motivierten Tat des Klägers nicht geführt worden. Auch die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass nach Abschluss der Ermittlungen weder die tatsächlichen Beweggründe noch die Initiative für den Übergang des Geschäftsfeldes abschließend hätten ermittelt werden können. Lediglich eine Mitwirkung des Klägers an einem Vertragsentwurf (nach Entscheidung über die Übertragung des Geschäftsfeldes) habe den gewichtigen Tatverdacht der Staatsanwaltschaft begründet, woraus sich aber selbst angenommener strafrechtlicher Relevanz noch nicht der Schädigungsvorsatz des Klägers zu Lasten seiner Arbeitgeberin ergeben und/oder eine gewollte Bereicherung eines Dritten.
Alleine der Vorwurf der Anzeigenerstatterin eines Schädigungsvorsatzes bzw. einer Bereicherung des Klägers und eines Dritten durch die vorgeworfenen Taten führe nicht zur Überlagerung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigerkosten durch außerberufliche private Gründe. Eine Typisierung (wie vom Finanzamt angenommen) auch hinsichtlich einer etwaigen Überlagerung der Strafverteidigerkosten durch private Gründe alleine am Tatvorwurf orientiert, lehnte das Finanzgericht „jedenfalls in Fällen des strafrechtlichen Untreuevorwurfs“ ab, in denen das vorgeworfene Verhalten unmittelbar die Berufsausübung des Steuerpflichtigen betreffe. Beziehe sich der Tatvorwurf der Untreue oder Beihilfe zur Untreue wie hier auf (vermeintliche) Verhaltenswiesen, die ihrer Art nach unmittelbar der konkreten Berufsausübung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, sei der Anlass für die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf so eng mit der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen verknüpft, dass alleine der subjektiv erhobene Vorwurf einer mit diesem Verhalten gewollten Schädigung des Arbeitgebers oder einer Eigen- oder Fremdbereicherung nicht geeignet sein könne. Den wesentlichen objektiven Bezug der Strafverteidigung zur Berufssphäre zu überlagern. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn der Vorwurf zutreffe du sich damit die vorgeworfene Verhaltensweise des Steuerpflichtigen tatsächlich als maßgeblich von privaten Beweggründen getragen erweise. Nicht gefolgt würde der Ansicht des FG Thüringen (Urteil vom 12.02.2014 - 3 K 926/13 -, welches die Kosten der Strafverteidigung bei einem Untreuevorwurf alleine aufgrund dieses Vorwurfs vom Werbungskostenabzug ausschließe.
FG Düsseldorf, Urteil vom
22.03.2024 - 3 K 2389/21 E -