Die Parteien stritten um weitere monatliche
Vergütung, nachdem die Beklagte den Pferdepensionsvertrag gekündigt hatte. In
diesem Zusammenhang setzte sich der BGH in Ansehung der Entscheidung des
Berufungsgerichts mit dessen Ansicht zur Rechtsnatur eines derartigen Vertrag
auseinander (und ließ dies im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich offen)
und entscheid die Frage, ob eine in dem AGB-Vertrag vorgesehene Klausel zur
Kündigungsfist von drei Monaten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.
Der BGH stufte den Vertrag als typengemischten
Vertrag ein. Ein solcher würde aber ein einheitliches Ganzes darstellen, weshalb
der Vertrag dem Recht zu unterstellen sei, welches den Schwerpunkt bilde. Das
würde aber nicht bedeuten, dass nicht auch Bestimmungen aus dem Vertragsrecht
angewandt werden könnten, bei dem der Schwerpunkt des Vertrages zwar nicht
liege, aber anders die Eigenart des Vertrages nicht richtig gewürdigt werden
könne (BGH, Urteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19 -).
Das Berufungsgericht hatte den
Schwerpunkt bei einem Verwahrungsvertrag gem. § 668 BGB gesehen. Der
Schwerpunkt des Vertrages müsse im Bereich der Verwahrung, nicht in den
Bereichen Dienstvertragsrecht und Mietvertragsrecht angenommen werden. So habe
sich der Kläger dem beklagten Einsteller gegenüber verpflichtet, dem Einsteller
die Reithalle sowie die zugänglichen Bereiche im Bereich des Aktivlaufstalls,
sich aber nicht verpflichtet, das Pferd zu reiten oder zu führen, weshalb nicht
Dienstvertragsrecht gem. §§ 611ff BGB angenommen werden könne. Der Kläger habe
dem Einsteller auch keine individuelle Pferdebox zugewiesen, weshalb
mietvertragsrecht ausscheide. Demgegenüber habe er aber für den Verwahrvertrag typusbildende
Obhuts- und Fürsorgepflichten übernommen, wie das Ausmisten, die Fütterung und
die Gesundheitskontrolle für das eingestellte Pferd.
Der BGH hatte bisher diese Frage
nicht beantwortet und ließ sie auch hier ausdrücklich offen. Nach seiner
Auffassung käme es bei der Frage, ob die Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam
sei, darauf nicht an.
Eine Unangemessenheit der
Kündigungsfrist könnte nach § 307 BGB Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, wenn sie den
Vertragspartner (hier Einsteller) entgegen Treu und Glauben unangemessen
benachteilige.
In diesem Zusammenhang prüfte der
BGH, ob sich diese Unangemessenheit aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ableiten ließe,
wonach eine Bestimmung mit im Zweifel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Eine
derartige Unangemessenheit folge nicht aus § 695 S. 1 BGB. Dies gelte
unabhängig davon, ob nach der Vorschrift der Hinterleger die hinterlegte Sache
jederzeit zurückfordern könne, auch wenn eine Zeit bestimmt sei und der
Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, eine Leitfunktion für den
Verwahrungsvertrag zukommen sollte. Zwar enthalte der Einstellvertrag hier
keine ausdrückliche Regelung, dass der Einsteller sein Pferd vor Ablauf der Vertragslaufzeit
jederzeit wieder an sich nehmen könne. Alleine die Vereinbarung einer
Kündigungsfrist sei (auch in einem formularmäßigen Pferdeeinstellvertrag – eindeutig
dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Kündigungsfrist nur den
Vergütungsanspruch des Verwahrers beträfe, nicht aber den Herausgabeanspruch
des Hinterlegers (Einstellers). Dafür spräche hier auch § 4 des Vertrages, wonach
die Vergütung auch bei Abwesenheit des Pferdes zu zahlen sei. Mithin läge eine Abweichung von einem auf §
695 S. 1 BGB beruhenden Leitbild nicht vor.
Abzugrenzen sei dies von der
Frage, ob derartige Abreden mit denen sich der Einsteller zur Zahlung auch nach
Rücknahme der Sache verpflichte, mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar
sind. Allerdings zeige § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für
derartige Vergütungsabreden offen sei. Es könne vereinbart werden, dass bei
vorzeitiger Beendigung der Aufbewahrung der Vergütungsanspruch des Verwahrers
nicht geschmälert werden soll, und zwar sowohl im Rahmen einer Individualvereinbarung
als auch durch AGB (BGH, Urteil vom 02.10.2019 aaO.).
Eine Unangemessenheit nach § 307
Abs. 1 S. 1 BGB käme auch in Betracht, wenn der AGB-Verwender die
Vertragsgestaltung einseitig für seine Interessen missbraucht, ohne von vornherein
die Interessen seines Vertragspartners zu berücksichtigen. Damit sei das
Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung mit dem Interesse seines
Vertragspartners am Wegfall der Klausel und Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche
Regelung abzuwägen. Aber auch hier sei, ginge man mit dem Berufungsgericht von
einem Verwahrungsvertrag aus, die Vereinbarung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist (noch) nicht zu beanstanden. Zwar würde der Einsteller bei
sofortiger Rückforderung des Pferdes noch für eine gewisse Zeit belastet. Allerdings
würd (mit Ausnahme im Fall einer fristlosen Kündigung) die Kündigungsfrist für beide
Vertragsparteien gelten mit der Folge, dass sie auch vom Verwahrer eingehalten
werden müsse und er nicht jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache
verlangen könne. Da das Verwahrungsrecht keine gesetzliche Regelung zur
Kündigung von Verträgen mit unbestimmter Laufzeit enthalte, biete sich für ein
mögliches Leitbild die Reglung des § 473
HGB zum Lagervertrag an. Danach kann bei einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Diese Frist sei eine Mindestkündigungsfrist,
weshalb am Maßstab des § 307 BGB orientiert eine maßvolle Überschreitung
hingenommen werden könne, solange angenommen werden könne, dass diese Frist
auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz von
Nutzen sein kann. Die Dreimonatsfrist sei dem Lagergeschäft nicht völlig fremd
sei (sie habe bis zum 30.06.1998 der Mindestlagerfrist des § 422 Abs. 1 S. 1
HGB entsprochen und wurde nach der Gesetzesbegründung diese Frist für das moderne
Lagergeschäft nicht mehr für zweckmäßig gehalten).
Es dürfe auch nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Interessen des Einstellers in vielerlei Hinsicht denen eines
Mieters gleichen, da er regelmäßig nicht in der Lage sei, das Tier ohne
weiteres wieder in die eigene Obhut zu nehmen und sich wünsche, jederzeit bei
Fortbestand des Obhutsverhältnisses an einem festen Ort zurückgreifen zu
können. Orientiert an die Kündigungsfristen für Mitverhältnisse gem. § 580a BGB
(Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnraum) würde die Überschreitung der
Kündigungsfrist sich noch im Rahmen dessen halten, was als angemessener Interessensausgleich
der Vertragsparteien angesehen werden könne, selbst wenn, wie das
Berufungsgericht annimmt, die mietrechtlichen Elemente durch das
Verwahrungsrecht dominiert würden.
Nach Ansicht des BGH verstößt
daher die hier vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten nicht gegen § 307
Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 12.02.2020 – XII ZR 6/19 -