Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff BGB) ist nach der
gesetzlichen Regelung rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten, und auch grundbuchfähig. Sie
kann also Grundstücke im eigenen Namen erwerben und veräußern oder auch aus
Titeln zu ihren Gunsten eine Zwangssicherungshypothek in Grundbüchern wahren
lassen. Aber wie steht es mit dem nicht rechtsfähigen Verein (§§ 21f BGB) ?
Der BGH verneint für den nicht rechtsfähigen (d.h. nicht im Vereinsregister
eingetragenen) Verein entsprechende Rechte wie bei der GbR.
In dem der Entscheidung des BGH
zugrunde liegenden Verfahren war der Beteiligte zu 1. Im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen. Er hielt das Eigentum treuhänderisch für die Beteiligte
zu 2., einem Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Form des
nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins. Der Beteiligte zu 1. hatte die
Auflassung des Grundstücks an die Beteiligte zu 2. Erklärt und beide
beantragten die Wahrung im Grundbuch. Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück;
die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Die
zugelassene Rechtsbeschwerde war ebenfalls nicht erfolgreich.
§ 54 BGB verweist für den
nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft (also $$
705ff BGB). Der BGH führt aus, der nichtrechtsfähige
Verein könne nicht alleine unter seinem Vereinsnamen im Grundbuch eingetragen
werden. Er verweist auf die in der älteren Literatur und Rechtsprechung
vertretene Auffassung, dass nach §§ 21, 22 BGB der nicht eingetragene Verein
keine Rechtsfähigkeit besitze und damit das Recht am Grundstück den Mitgliedern
in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustünde. Gerade im Grundbuchrecht
müsse vermieden werden, dass auf einem Umweg doch dem Verein ein Vorteil der
eigenen Rechtspersönlichkeit (wie bei dem eingetragenen Verein) zu Lasten der
grundbuchlichen Klarheit zukomme. Aber auch nach der neueren Ansicht, so der
BGH, käme man zum gleichen Ergebnis. Nach dieser Ansicht, die an die (Teil)
Rechtsfähigkeit der GbR anknüpft würde auch die Rechtsfähigkeit des nicht
eingetragenen Vereins und damit dessen Grundbuchfähigkeit bejaht. Der Verweis
in § 54 S. 1 BGB auf die Normen über die GbR beinhalte aber auch einen Verweis
auf § 47 Abs. 2 GBO, der neben der Eintragung der GbR auch die Eintragung sämtlicher
Gesellschafter zum Zwecke der Identifizierung verlange.
Unabhängig davon, ob man den
nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein als rechtfähig oder nicht
rechtsfähig qualifiziere, könne er nicht alleine durch Wahrung seines
Vereinsnamens im Grundbuch eingetragen werden. Dies begründet der BGH damit, dass - negiert man die Rechtsfähigkeit - die gesamthänderische Verbundenheit nicht
deutlich würde und dies dem Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit im
Grundbuchrecht widerspräche. Es würde der Ein- und Austritt von Mitgliedern
nicht korrekt dokumentiert (RGZ 127, 309, 311f). Aber auch bei Annahme der Rechtsfähigkeit
nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins scheide eine Wahrung alleine unter
dem Vereinsnamen aus. Die Befürworter der Rechtsfähigkeit verweisen auf § 54 S.
1 BGB, womit dann konsequent auch § 47 Abs. 2 GBO gilt, wonach bei der GbR die
Gesellschafter namentlich zu benennen sind.
Der BGH nahm in diesem
Zusammenhang auch zu § 50 Abs. 2 ZPO Stellung, wonach der nicht rechtfähige
Verein prozessfähig ist und unter seinem Namen einen Zahlungstitel erwirken
kann und damit auch in ein Grundbuch vollstrecken kann. Dies würde keine
isolierte Grundbuchfähigkeit begründen. Der Gesetzgeber habe die Nachteile,
dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich
sei, wenn der Rechtsträger sich im Zivilprozess nicht in einer dem § 15 GBV
genügenden Form bezeichne, hingenommen.
Zuletzt verweist der BGH in Bezug
auf Parteien darauf, dass diesen nach Art. 21 GG eine Sonderstellung zukäme und
damit eine Vergleichbarkeit insoweit zur GbR oder dem nicht rechtsfähigen
Verein nicht bestünde.
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH ist in der Sache
richtig, wenn auch bedauerlich ist, dass es der BGH hier unterlassen hat, klar
Position zur Frage der (Teil-) Rechtsfähigkeit des „nichtrechtsfähigen“, d.h.
nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins zu beziehen. Aber auch wenn man
mit der wohl heute überwiegenden Annahme der Teilrechtsfähigkeit des nicht im Vereinsregister
eingetragenen Vereins im Hinblick auf die Verweisregelung in § 54 BGB bejaht,
bleibt es - unabhängig von der
Mitgliederzahl des Vereins, nach § 47 GBO notwendig, die Mitglieder zu
benennen. Dies mit dem notwendigen Nachweis bei einem Verkauf durch den Verein,
über die Rechtsnachfolge, was gegebenenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein
kann.
BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZB 19/15 -