Häufig werden Mietverträge etwas unbedarft ausgefüllt und bei
Auseinandersetzungen wundern sich dann die Mietvertragsparteien über die daraus
für sie (positiv oder negativ) eintretenden Konsequenzen. Eine (nicht einmal
seltene) Variante lag dem Urteil des Kammergerichts (KG) zugrunde: Streitig war
u.a. (der Artikel bezieht sich nur darauf, im übrigen möge das Urteil gelesen
werden) ob die Beklagten zu 1. und 2. selbst Mieter von Gewerberäumen waren.
Die Mietvertragsparteien würden, so das KG, alleine durch den zwischen
ihnen abgeschlossenen Mietvertrag bestimmt. Wer danach Vertragspartei geworden
sei, sei durch Auslegung zu ermitteln, wobei vorrangig die Angaben im
Vertragsrubrum seien. Damit sei in erster Linie darauf abzustellen, wer als
Mieter im Mietvertrag ausgeführt worden sei und diesen unterschrieben habe. Der
Umstand, dass der Unterschriftszeile ein Stempelaufdruck einer Firma beigefügt
sei, ändere daran nichts und ließe nicht den (zwingenden) Rückschluss zu, dass
der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft abgeschlossen
habe.
Vorliegend seien im Rubrum des Mietvertrages auf Mieterseite „M… To…,
Prokurist und Gesellschafter der … GmbH“ sowie „H…, Geschäftsführer von … GmbH“
(die Beklagten) benannt mit dem Zusatz „- beide nachfolgend Mieter -“. Diese
Bezeichnung spricht nach Auffassung des KG eindeutig dafür, dass beide
persönlich Mieter werden wollten und die Zusätze nur kenntlich machen sollten,
dass die Nutzung durch die GmbH (die unstreitig sei) erfolgen soll.
Die Unterzeichnung sei auch von beiden Beklagten auf der
Unterschriftenzeile (ohne die im Rubrum verwandten Zusätze zur Funktion bei der
GmbH) erfolgt, wobei der Beklagte zu 2. den Zusatz „ppa.“, obwohl er Prokura
hatte und üblicherweise auch unter Verwendung dieses Zusatzes für die GmbH
unterschreiben würde, nicht verwandt habe. Zwar sei dies Unterlassen des
Zusatzes nur ein schwaches Indiz für die Vertragsstellung des Beklagten zu 2.,
füge sich allerdings in die Gesamtwürdigung ein; der beklagte zu 2. Habe auch
im Rahmen seiner Anhörung keine plausible Erklärung abgegeben, weshalb er hier
den auf die Vertretungsmacht für die GmbH deutendem Zusatz „ppa.“ vorliegend entgegen
seinen sonstigen Gepflogenheiten im nicht geschäftlichen Verkehr nicht aufgenommen
habe.
Auch der auf der Unterschriftenzeile für die Mieter aufgenommene Stempelaufdruck
der GmbH ändere an der Würdigung nichts und gebe nur einen Hinweis auf den
Nutzer der angemieteten Gewerberäume.
Zudem sei hier die Anlage 1 zum Mietvertrag mit „Anlage 1 zum
Gewerbemietvertrag Dr. A. D… / M… To… und H… J…“ überschrieben und von beiden
Beklagten auf der Mieterzeile unterschrieben worden, wodurch die persönliche Mieterstellung
beider Beklagten hinreichend deutlich dokumentiert sei.
Auch weitere Anhaltspunkte, die von den Beklagten benannt wurden, so insbesondere vormietvertraglicher Schriftverkehr, würden nicht den Schluss zulassen, dass die GmbH, nicht die Beklagten selbst Mieter werden wollten und sollten.
KG, Urteil vom 04.02.2019 -
8 U 109/17 -