Mit Schreiben vom 23.11.2015
forderte die Klägerin die Beklage zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um €
47,00 auf € 432,00 einschl. Betriebskostenvorauszahlungen ab dem 01.02.2016 auf; dem Schreiben fügte sie
ein Formular bei, welches die Beklagte zum Einverständnis unterschreiben und
zurückschicken sollte. Mit Schreiben vom 19.01. und 01.02.2016 (letzteres unter
Fristsetzung zum 16.01.2016) erinnerte die Klägerin an die Erteilung der Zustimmung.
Ohne schriftlich zu reagieren, zahlte die Beklagte am 15.02., 04.03. und
06.04.2016 die Miete qua Einzelüberweisung in Höhe von je € 432,00.
Am 22.04.2016 erhob die Klägerin
Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung gegen die Beklagte, die der Beklagten am 30.04.2016
zugestellt wurde. Die Beklagte unterzeichnete nunmehr die ursprünglich dem
Mieterhöhungsverlangen beigefügte Zustimmungserklärung unter dem Datum des
23.04.2016 und die Klägerin erklärte schriftsätzlich unter dem 03.05.2016 die Hauptsache
für erledigt, nachdem ihr ihren Angaben zufolge die Zustimmungserklärung am
02.05.2016 zugegangen sei.
Das Amtsgericht hatte der
Klägerin die Kosten auferlegt; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht
zurück. Auch die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH blieb
erfolglos.
Der BGH folgte hier der Rechtsauffassung
der Vorinstanzen, wonach die Klage auch ohne Hauptsacheerledigungserklärung abzuweisen
gewesen wäre, da die Klage bereits infolge konkludenter Zustimmung zur
Mietererhöhung bei Einreichung abzuweisen gewesen sei. Das Einverständnis zur Mieterhöhung bedürfe
zur Wirksamkeit keiner Schriftform. Es würden die allgemeinen Regeln zu
Willenserklärungen gelten, weshalb auch eine konkludente Erklärung möglich sei.
Das Mieterhöhungsverlangen vom
23.11.2015 habe einen Antrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines
Änderungsvertrages dargestellt. Mit der als Annahme zu wertenden Zustimmung des
Mieters käme eine den bisherigen Mietvertrag abändernde Mietpreisvereinbarung zustande
kommen. Die stillschweigende (konkludente) Annahme sie hier durch die Beklagte
durch die dreimalige vorbehaltslose Zahlung erfolgt. § 558b BGB fordere keine
besondere Form der Zustimmung, anders als es in § 558a BGB für das Erhöhungsbegehren
vorgesehen sei, welches von der Textform abhängig gemacht worden sei. Ebenso wenig
ließe sich aus der im Mietvertrag vereinbarten Schriftformklausel etwas anderes
herleiten. Zwar würde mit der zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung ein
Änderungsvertrag zustande kommen. Es könne allerdings auf sich beruhen, ob eine
nach den gestezlichen Vorschriften der §§ 558ff BGB erfolgte
Mieterhöhungsverinbarung von einer vertraglichen Schriftformklausel erfasst
würde, da selbst bejahendenfalls die Klägerin keinen Anspruch auf Zusendung der
Zustimmungserklärung gehabt habe. Die Klägerin habe keine konstitutive Wirkung
des Erhöhungsbegehrens geltend gemacht. Käme aber dem Schriftformerfordernis
nur deklaratorische Wirkung zu, könne auch auf sich beruhen, ob ein
Schriftformerfordernis im übrigen nach §§ 305b, 307 Abs. 1 BGB einer AGB-Inhaltskontrolle
standgehalten hätte.
Ob ein bestimmtes Verhalten als
schlüssige Abgabe einer Willenserklärung zu werten sei, bestimme sich nach den
für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Maßgebend sei
hier, ob ein objektiver Empfänger aus dem Verhalten des Mieters einen
Rechtsbindungswillen desselben und damit eine Zustimmung zur Mieterhöhung
erkennen würde. Dabei würde es nicht entscheidend darauf ankommen, ob nun ein
Dauerauftrag geändert wurde, da auch die Erteilung von Einzelaufträgen eine
Handlung des Mieters verlangte; ui berücksichtigen sei, dass die erste Zahlung
nach der unter Frist zum 16.01.2016 vom 01.02.2016 am 15.02.2015 erfolgt sei,
sei weitere Zahlungen (bis zur Klageerhebung) danach und in keinem Fall eine
Vorbehalt ausgesprochen worden sei. Es könne hier dahinstehen, ob bereits für
die Annahme einer schlüssigen Erklärung die einmalige vorbehaltlose Zahlung
ausreiche, da jedenfalls ein dreimaliges Zahlen dem entsprechen würde.
BGH, Urteil vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16 -