Der BGH hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob der Betreiber einer
Internetseite für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich ist und
welche Maßnahmen er ergreifen muss, wenn ihm mitgeteilt wird, der Inhalt der
verlinkten Seite enthalte Rechtsverletzungen.
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Grundlage der Entscheidung war
die Internetseite (Homepage) eines Orthopäden (Beklagter), der für eine
Implantat-Akupunktur auf seiner Seite warb, bei der dem Patienten im Bereich
der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Für „weitere
Informationen auch über die Studienlage“ fügte er am Ende seines Textes einen
elektronischen Verweis (Link) auf die Seite eines Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur
e.V. ein. Die Unterseiten der über diesen Link erreichbaren Startseiten
beinhalten nach Auffassung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. irreführende
Inhalte. Der Kläger mahnte den Beklagten
ab, der daraufhin den Link entfernte, aber weder die Abmahnerklärung abgab noch
die Abmahnkosten entrichtete. Das Landgericht verurteilte den Beklagten
antragsgemäß; das OLG Köln wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Die
vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Im Rahmen seiner Entscheidung
wies der BGH darauf hin, dass alleine der Umstand, dass das Setzen des Links
eine geschäftliche Handlung darstelle, noch keine Haftung begründet würde. Zu
unterscheiden wäre, ob sich derjenige, der den Link setzt, den Inhalt der
verlinkten Seite zu eigen macht oder nicht.
Macht sich der Betreiber einer
Internetseite mit dem Setzen des Links den Inhalt der verlinkten Seite zu
eigen, haftet er selbst als Störer wie bei eigenen Informationen. Dies wurde
vorliegend verneint. Alleine der elektronische Verweis wäre nicht wesentlicher
Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten; über den Verweis wären auch
nicht Inhalte zugänglich, in denen offen oder verdeckt für Produkte des Beklagten geworben würde. Der Verweis hätte
auch nicht zur Vervollständigung des eigenen Behandlungsangebotes des Beklagten
gedient, noch konnte dies aus der Einbettung des Links im Text so verstanden
werden. Es hätte sich hier nicht um einen sogen. Deeplink gehandelt, der direkt
zu den beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich zu der unbedenklichen
Startseite des Forschungsverbandes. Vielmehr handelt es sich um einen Verweis
am Ende eines Textes, mittels dem dem Leser die Möglichkeit eröffnet wird, sich
selbständig weitere Informationen zu einem bestimmten Thema zu beschaffen.
Auch wenn damit der Beklagte
nicht als Störer haftet, käme noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Diese kann
sich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Seite eines Dritten ergeben,
da die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dadurch vergrößert wird. Die
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht konkretisiert sich als Prüfungspflicht,
wobei es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit dem in Anspruch
genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist. Dies orientiert sich,
so der BGH, an dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwandt wird und
danach, welche Kenntnis der den Link Setzende davon hat, dass auf rechtwidrige
Inhalte verwiesen wird. Ist die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar,
wie es hier angenommen wurde, kann eine Haftung nur noch dann begründet sein,
wenn der Setzende den Hyperlink aufrechterhält, obwohl er eine Abmahnung erhält
und von daher eine gesteigerte Prüfungspflicht hat. Zu berücksichtigen sei aber
immer, dass nach dem GEBOT DER Meinungs- und Pressefreiheit Hyperlinks in
Ansehung der Fülle von Informationen im Internet nicht als solche eingeschränkt
werden dürfen. Das bedeutet, dass derjenige, der den Hyperlink setzt, nicht
schon alleine deshalb eine Prüfung des Inhalts vornehmen muss.
Da hier der Beklagte nach Zugang
der Abmahnung den Hyperlink gelöscht hat, spräche nichts dafür, dass er bereits
vor der Abmahnung Kenntnis von möglichen Täuschungen auf der verwiesenen Seite
hatte. Damit kommt eine Haftung nicht in Betracht und war er weder gehalten,
die Abmahnerklärung abzugeben noch die Abmahnkosten zu zahlen.
BGH, Urteil vom18.06.2015 – I ZR 74/14 -