Donnerstag, 10. März 2016

Internet: Verantwortung für Links

Der BGH hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob der Betreiber einer Internetseite für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich ist und welche Maßnahmen er ergreifen muss, wenn ihm mitgeteilt wird, der Inhalt der verlinkten Seite enthalte Rechtsverletzungen.

Bild: pixabay
Grundlage der Entscheidung war die Internetseite (Homepage) eines Orthopäden (Beklagter), der für eine Implantat-Akupunktur auf seiner Seite warb, bei der dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ fügte er am Ende seines Textes einen elektronischen Verweis (Link) auf die Seite eines Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur e.V. ein. Die Unterseiten der über diesen Link erreichbaren Startseiten beinhalten nach Auffassung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. irreführende Inhalte.  Der Kläger mahnte den Beklagten ab, der daraufhin den Link entfernte, aber weder die Abmahnerklärung abgab noch die Abmahnkosten entrichtete. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß; das OLG Köln wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Die vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Im Rahmen seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass alleine der Umstand, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung darstelle, noch keine Haftung begründet würde. Zu unterscheiden wäre, ob sich derjenige, der den Link setzt, den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen macht oder nicht.

Macht sich der Betreiber einer Internetseite mit dem Setzen des Links den Inhalt der verlinkten Seite zu eigen, haftet er selbst als Störer wie bei eigenen Informationen. Dies wurde vorliegend verneint. Alleine der elektronische Verweis wäre nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten; über den Verweis wären auch nicht Inhalte zugänglich, in denen offen oder verdeckt für Produkte des  Beklagten geworben würde. Der Verweis hätte auch nicht zur Vervollständigung des eigenen Behandlungsangebotes des Beklagten gedient, noch konnte dies aus der Einbettung des Links im Text so verstanden werden. Es hätte sich hier nicht um einen sogen. Deeplink gehandelt, der direkt zu den beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich zu der unbedenklichen Startseite des Forschungsverbandes. Vielmehr handelt es sich um einen Verweis am Ende eines Textes, mittels dem dem Leser die Möglichkeit eröffnet wird, sich selbständig weitere Informationen zu einem bestimmten Thema zu beschaffen.

Auch wenn damit der Beklagte nicht als Störer haftet, käme noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Diese kann sich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Seite eines Dritten ergeben, da die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dadurch vergrößert wird. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht konkretisiert sich als Prüfungspflicht, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist. Dies orientiert sich, so der BGH, an dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwandt wird und danach, welche Kenntnis der den Link Setzende davon hat, dass auf rechtwidrige Inhalte verwiesen wird. Ist die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennbar, wie es hier angenommen wurde, kann eine Haftung nur noch dann begründet sein, wenn der Setzende den Hyperlink aufrechterhält, obwohl er eine Abmahnung erhält und von daher eine gesteigerte Prüfungspflicht hat. Zu berücksichtigen sei aber immer, dass nach dem GEBOT DER Meinungs- und Pressefreiheit Hyperlinks in Ansehung der Fülle von Informationen im Internet nicht als solche eingeschränkt werden dürfen. Das bedeutet, dass derjenige, der den Hyperlink setzt, nicht schon alleine deshalb eine Prüfung des Inhalts vornehmen muss.

Da hier der Beklagte nach Zugang der Abmahnung den Hyperlink gelöscht hat, spräche nichts dafür, dass er bereits vor der Abmahnung Kenntnis von möglichen Täuschungen auf der verwiesenen Seite hatte. Damit kommt eine Haftung nicht in Betracht und war er weder gehalten, die Abmahnerklärung abzugeben noch die Abmahnkosten zu zahlen.


BGH, Urteil vom18.06.2015 – I ZR 74/14 -


Aus den Gründen:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie. Mitte 2012 warb er auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Implantat-Akupunktur" für eine Behandlung, bei der dem Patienten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich für "weitere Informationen auch über die Studienlage" ein elektronischer Verweis (Link) zur Startseite "www.     .de", dem Internetauftritt des Forschungsverbands Implantat-Akupunktur     e.V., die wie folgt gestaltet war:
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Auf den über diese Startseite erreichbaren Unterseiten waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Implantat-Akupunktur abrufbar, die der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., für irreführend hält. Nach Abmahnung durch den Kläger entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseite. Er gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, mit 33 in der Urteilsformel wiedergegebenen, näher bezeichneten Aussagen, die auf den Internetseiten "     .de" bereitgehalten waren, für eine Ohr-Implantat-Akupunktur zu werben und dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zu erstatten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 259).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu, weil dem Beklagten die Aussagen auf der Internetseite "      .de" nicht zuzurechnen seien, die über den Link auf seiner Internetseite bis zur Abmahnung vom 4. Juni 2012 erreichbar waren. Dazu hat es ausgeführt:
Der vom Beklagten gesetzte Link zur Seite "     .de" stelle zwar eine geschäftliche Handlung dar, weil er objektiv auch dem Zweck diene, Internetnutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahezubringen und dafür zu werben. Daraus folge aber nicht, dass der Beklagte für die nach dem Vortrag des Klägers irreführenden Angaben auf der Internetseite "      .de" einzustehen habe. Unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit dem Setzen des Links die Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe. Diese seien ihm daher nicht wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen. Weder erschienen die eigenen werblichen Äußerungen des Beklagten ohne Nachverfolgung des Links unvollständig und unverständlich noch seien die Inhalte der Seite "     .de" für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten wesentlich, Nutzer für die in seiner Praxis angebotene Implantat-Akupunktur-Behandlung zu interessieren. Vielmehr wirke der Link nach der vorangestellten Ankündigung von "Informationen auch über die Studienlage" eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringe. Zudem führe der vom Beklagten gesetzte Link nicht unmittelbar zu den vom Kläger beanstandeten Aussagen, sondern lediglich zu der beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts eines als Forschungsverband bezeichneten Idealvereins, von der aus auch andere, vom Kläger nicht angegriffene Beiträge zum Thema Implantat-Akupunktur erreichbar gewesen seien. Aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Internetnutzers liege die Annahme fern, der Beklagte habe mit seinem Link die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webpräsenz "     .de" einschließlich aller auf Unterseiten oder in PDF-Dateien enthaltenen Aussagen zu Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten der Ohr-Implantat-Akupunktur übernommen.
Eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten scheide ebenfalls aus. Der Beklagte habe es weder darauf angelegt, Besucher seiner Internetseite zu bestimmten erkennbar irreführenden Aussagen auf der Seite "     .de" zu führen, noch könne angenommen werden, dass dem Beklagten klare Rechtsverletzungen innerhalb des Internetauftritts "     .de" bereits bei der Abmahnung bekannt gewesen seien oder er solche in zumutbarer Weise leicht habe erkennen können. Der Beklagte habe den Link zu den beanstandeten Inhalten auch sofort nach der Abmahnung durch den Kläger von seiner eigenen Internetseite entfernt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger beanstandeten Aussagen auf der Seite "    .de" tatsächlich irreführend seien.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung des § 3 HWG zu, weil der Beklagte für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf der Internetseite "     .de" nicht haftet. Da die Abmahnung unbegründet war, kann der Kläger auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht das Setzen des Links zu der Seite "     .de" als geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen.
Der Beklagte wirbt auf seiner Internetseite für die von ihm in seiner Praxis angebotene Behandlungsmethode der Implantat-Akupunktur. Der Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstellungen erspart, indem er den Nutzern seiner Internetseite mit dem Link am Ende der Ausführungen zur Implantat-Akupunktur "weitere Informationen auch über die Studienlage" anbot. Durch den Link hat der Beklagte die fremde Internetseite für seinen eigenen werblichen Auftritt genutzt. Der Streitfall unterscheidet sich dadurch maßgeblich von Sachverhalten, in denen Online-Medien zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dienen sollen (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 347 ff. - Schöner Wetten; zum geltenden Recht vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte aufgrund des Links nicht für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf den über die Internetseite "www.    .de" erreichbaren Unterseiten einzustehen hat.
a) Das Telemediengesetz enthält keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung das Telemediengesetz dient, hat die Frage der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP 2008, 771 - ueber18.de).
Wer sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 20 - ueber18.de). Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de).
Darüber hinaus kann derjenige, der seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 18 ff. - Alone in the Dark; zum Persönlichkeitsrecht Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 20 ff. - Blog-Eintrag) und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay) in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Danach begründet auch eine als geschäftliche Handlung zu qualifizierende Linksetzung als solche noch keine Haftung für die verlinkten Inhalte (Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 4-S12 Rn. 131; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 708; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 273; Ott, WRP 2006, 691, 696). Das Setzen eines Links kann eine geschäftliche Handlung darstellen, ohne dass dadurch eine wettbewerbsrechtliche Haftung desjenigen begründet wird, der den Link gesetzt hat.
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend eine Haftung des Beklagten für etwaige irreführende Inhalte auf den über die Internetseite "    .de" erreichbaren Unterseiten verneint.
aa) Der Beklagte hat sich die unter der Internetseite "      .de" hinterlegten Inhalte nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-kochbuch.de; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 8 Rn. 139).
Der elektronische Verweis ist nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 21 - ueber18.de). Über ihn sind auch keine Inhalte zugänglich, in denen offen oder versteckt für die Produkte des Beklagten geworben wird (vgl. Bornkamm/Seichter, CR 2005, 747, 751). Der Link dient ferner weder zu einer Vervollständigung des eigenen Behandlungsangebots des Beklagten (vgl. Bornkamm/Seichter, CR 2005, 747, 751; Ott, WRP 2006, 691, 696), noch ist er so in einen redaktionellen Beitrag auf der Internetseite des Beklagten eingebettet, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten erkennbar von Bedeutung und dadurch Bestandteil der vom Beklagten auf seiner Internetseite bereitgestellten Inhalte geworden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f. - Coaching-Newsletter).
Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbedenklichen Startseite des als Forschungsverband bezeichneten Vereins Implantat-Akupunktur     e.V. (vgl. Ott, WRP 2006, 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den vom Beklagten bereitgestellten Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts "    .de".
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht der Link im Streitfall somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen kann. Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fernliegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die Internetseite "    .de" erreichbar sind. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Informationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, weitergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.
bb) Eine Haftung des Beklagten als Störer kommt nicht in Betracht, weil die als irreführend beanstandeten Inhalte keine absoluten Rechte verletzt haben können.
cc) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers zu Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für begründet erachtet.
(1) Allerdings kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ein solches gefahrerhöhendes Verhalten kann sich grundsätzlich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten ergeben (vgl. OLG München, MMR 2002, 625; Volkmann, GRUR 2005, 200, 205 f.). Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung für eine Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern folgt die Verpflichtung desjenigen, der den Link setzt, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wie bei einem Telediensteanbieter (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) konkretisiert sich auch für den geschäftlich einen Hyperlink setzenden Unternehmer die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte als Prüfungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt.
(2) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (vgl. BGHZ 158, 343, 352 f. - Schöner Wetten). Diese Haftungsgrundsätze für Hyperlinks gelten auch im Rahmen der nach der neueren Senatsrechtsprechung bei der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltenspflichten maßgeblichen Haftung aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, selbst wenn die Maßstäbe im Zusammenhang mit der inzwischen im Wettbewerbsrecht aufgegebenen Störerhaftung entwickelt worden sind. Die Auswechslung der dogmatischen Grundlage der Haftung hat die Prüfungspflichten für das Setzen von Hyperlinks inhaltlich nicht verändert.
(3) Zur Konkretisierung der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat im Zusammenhang mit Internet-Marktplätzen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 139). Zwar gilt für das Setzen eines Hyperlinks bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, so dass ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, Rn. 49 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III). Der im Internet tätige Unternehmer wird nicht dadurch zum Anbieter von Telediensten, dass er bei der Werbung für seinen Geschäftsbetrieb einen Hyperlink setzt. Allerdings sind Hyperlinks aus der Sicht der Internetnutzer unerlässlich, um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es ist daher gerechtfertigt, regelmäßig auch für einen Unternehmer eine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte zu verneinen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 139). Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.
(4) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall keine Grundlage für die Annahme erhöhter Pflichten des Beklagten etwa unter dem Aspekt eines von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells oder der Förderung rechtsverletzender Nutzung durch eigene Maßnahmen besteht (vgl. dazu BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst). Eine Haftung des Beklagten für den von ihm gesetzten Link setzte deshalb voraus, dass er - etwa durch einen Hinweis des Klägers - Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhielt, die über diesen Link erreichbar waren.
(5) Soweit der Senat insoweit bei Internet-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten eine klare Rechtsverletzung verlangt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet III), ergibt sich diese Anforderung allerdings unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, weil weitergehende Prüfungspflichten das von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell dieser Anbieter in Frage stellen könnten. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht bei Hyperlinks, die kommerziellen Internetseiten lediglich ein zusätzliches Informationsangebot hinzufügen, das für die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder essentiell ist noch ihren Wert oder Nutzen steigert. Zudem handelt es sich dabei im Gegensatz zu Internet-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten regelmäßig um eine begrenzte Anzahl von Hyperlinks, die vom Inhaber der Internetseite bewusst gesetzt werden. Es ist deshalb sachgerecht, das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob eine beanstandete Äußerung auf dem durch den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, demjenigen zuzuordnen, der den Link setzt. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Dritter angemessen gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet durch Hyperlinks geschützt. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist also bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist.
(6) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine Haftung des Beklagten für die nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen Inhalte auf der Internetseite "    .de" nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach Abmahnung des Klägers den Link zur Startseite von "   .de" sofort von seiner Internetseite entfernt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass nichts dafür spricht, der Beklagte habe bereits vor der Abmahnung Kenntnis von rechtsverletzenden, insbesondere irreführenden Aussagen auf den Unterseiten des Internetauftritts "    .de" gehabt.
3. Kommt eine Haftung des Beklagten danach von vornherein nicht in Betracht, konnte das Berufungsgericht zu Recht dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger beanstandeten Aussagen über Wirkungen und Anwendungsgebiete der Ohr-Implantat-Akupunktur objektiv unzutreffend oder jedenfalls wissenschaftlich nicht gesichert und möglicherweise schon deshalb zur Täuschung geeignet sind.
III. Besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers, erweist sich auch seine Abmahnung als unberechtigt, so dass ihm kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zusteht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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