Der Kläger begehrte Leistungen
nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Er besitze ein
selbstbewohntes, 1882 gebautes Eigenheim. In Ansehung der benannten Daten zum Eigenheim
holte die Beklagte eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses
ein. Nach der ersten Auskunft wurde ein Wert von € 50.000,00 angegeben. Die Beklagte
stellte fest, dass die Angaben des Klägers zu Wohnflächen und bebaute Fläche
des Grundstücks von diesem geschätzt wurden und er nicht in der Lage ist, diese
Werte selbst zu ermitteln. Der Antrag wurde von der beklagten abgewiesen, da
der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von € 54.432,68 (davon alleine
das Eigenheim mit € 50.000,00) verfüge, welches den Vermögensfreibetrag um €
9.150,00 übersteige. Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch
ein und begründete dies damit, dass der angenommene Verkehrswert auf einer
Schätzung der Beklagten beruhe, die weder das Baujahr noch die ländliche Gegend, in der die
Immobilie läge, berücksichtigt habe. In einem Vermerk stellte ein Mitarbeiter
der beklagten die Problematik der unterschiedlichen Größenangaben dar und dass
der Kläger nicht wisse, wie die Flächenermittlung erfolge (so z.B. in Bezug auf
Schrägen). Der Zustand der Immobilie sei nicht berücksichtigt worden. Es sei
davon auszugehen, dass die Immobilie nur zu einem sehr geringen Wert, wie von
Kläger angegeben, zu veräußern sei.
Der Widerspruch wurde sodann von
der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage entschied das Sozialgericht
(VG) durch Gerichtsentscheid, hob den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids auf und verwies den
Vorgang an die Behörde zur weiteren Ermittlung zurück.
Das SG vertrat die Auffassung,
dass es mit Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 SGG entscheiden könne, d.h. ohne
mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter nach Anhörung der Parteien.
Der Rechtsstreit biete keine besonderen Schwierigkeiten und der Sachverhalt sei
geklärt.
Ob der Sachverhalt geklärt sei,
richte sich nicht nach dem begehren in der Hauptsache, sondern ausschließlich
bei einer beabsichtigten Zurückverweisung danach, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 6 S. 1 SGG vorlägen.
Auch wenn damit eine Spruchreife (zum Hauptantrag, mit dem Leistungen nach dem
SGB II begehrt wurden) nicht vorläge, sei daher der Entscheidungsweg für einen
Gerichtsbescheid offen LSG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 04.01.2006 – L 6 SB 197/05 -). Falsch sei die dagegen vertretene
Ansicht, in Fällen der Zurückverweisung läge stets eine besondere Schwierigkeit
vor (die als solcher dem Gerichtsbescheid entgegensteht). Dies würde
unberücksichtigt lassen, dass das Gericht gerade nicht in der Sache
abschließend ermittle und bewertete, sondern lediglich feststelle, dass diese
Ermittlung von der Behörde nicht erfolgt sei, was regelmäßig keine besonderen
Schwierigkeiten aufweise.
In der Sache würden Tatsachengrundlagen
fehlen, wie auch die Beklagte ausweislich der in der Behördenakte befindlichen
Notizen selbst festgestellt habe. Es würden verlässliche Angaben zur Größe der
Wohnfläche und zum Zustand des Hauses fehlen. Vor diesem Hintergrund könne man
nur annehmen, dass die Ausführung im Widerspruchsbescheid „Anhaltspunkte für
eine falsche Entscheidung sind weder genannt
noch aus den Unterlagen ersichtlich“ bausteinartig eingesetzt wurde.
Überwiegende Belange der Beteiligten, die einer Entscheidung nach § 131 Abs. 5
SGG entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich, vielmehr sei davon
auszugehen, dass die Beklagte mit ihren Ressourcen deutlich besser als der Kläger
in der Lage sein dürfte, die Grundlagen zu ermitteln.
SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 - S 44 AS 1780/19 -